Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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oder dessen Vertreter zu unterschreiben sind. In gleicher Weise hat er zu verfahren, 
wenn ein schriftlicher Auftrag vorliegt, dessen Gegenstand sich nicht genau erkennen läßt. 
Ist die Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters nur unter erheblichen 
Schwierigkeiten oder überhaupt nicht zu erlangen, so hat der Vermessungskundige dies 
in der Niederschrift anzugeben und zu begründen. 
8 16. 
(G)lÜlber seine Arbeiten im Gelände hat der Vermessungskundige Niederschriften 
aufzunehmen, in denen folgende Angaben enthalten sein müssen: 
1. der Ort und der Tag der Ausführung, 
der Name des Auftraggebers, 
der Gegenstand der Arbeit im Gelände, 
die Namen der anwesenden Beteiligten, 
die Zeit des Beginns und der Beendung der Arbeit im Gelände, 
etwaige Hinderungs= oder Verzögerungsgründe (z. B. nicht rechtzeitiges Er- 
scheinen der Beteiligten, ungünstige Witterung). 
(2) Diese Niederschriften sind vom Vermessungskundigen zu unterschreiben und 
dem Auftraggeber oder dessen Vertreter zur Mitunterschrift vorzulegen. Wird die Mit- 
unterschrift verweigert, so ist der Weigerungsgrund anzugeben. 
(3) Am Fuße der Niederschrift ist zu bemerken, wann der Vermessungskundige, 
um sich in das Gelände zu begeben, seinen Wohnort (Geschäftsraum) verlassen und wann 
er nach Beendung der Arbeit im Gelände in seinem Wohnort (Geschäftsraum) wieder 
eingetroffen ist. 
(") Sind die Arbeiten im Gelände von einem Gehilfen ausgeführt worden, so 
hat dieser die Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. 
(6) Der Angaben in Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 3 bedarf es nicht, wenn der Ver- 
messungskundige über die Vergütung seiner Arbeit eine besondere Vereinbarung mit 
dem Auftraggeber getroffen hat und dies nachweisen kann. 
0 17. 
(1) Der Vermessungskundige hat die Messungsakten (Feldbücher, Berechnungen) 
sowie die Handrisse und Zeichnungen, soweit sie nicht an Behörden abzuliefern sind, 
gehörig geordnet aufzubewahren. Er ist verpflichtet, sie dem Auftraggeber auf Ver- 
langen ohne weitere Vergütung herauszugeben. 
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach 
der Beendung des Geschäfts und schon vorher, wenn der Auftraggeber nicht binnen 
42“
	        
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