Anlage zu 33 Absatz 5.
an. nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 53) in Verbindung mit der Verordnung vom 16. September
1915 (G.= u. V.-Bl. S. 236) für die Ausübung des Vermessungsgewerbes mittels
der folgenden #
Eidesformel:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie
die Vermessungs-Arbeiten, die Ihnen von Behörden oder Privatpersonen
übertragen werden, unter genauer Beobachtung der jeweilig geltenden Ge-
setze und Verordnungen nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, sich
hiervon durch keinerlei Rücksicht zu Gunsten oder zum Nachteil der an den
übertragenen Arbeiten beteiligten Personen abhalten lassen und die Ihnen
hierbei bekannt werdenden, Geheimhaltung erfordernden Angelegenheiten
Niemandem, außer wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren werden“
beeidet worden ist, wird ihm hierüber die gegenwärtige
Bestallungs-Urkunde
ausgestellt.
Dresden, den
Die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission
für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen.
*) einzurücken entweder
staatlich geprüfte Vermessungs-Ingenieur
oder Diplom-Ingenieur
geprüfte Landmesser
konzessionierte Markscheider
-deiplomierte Markscheider.
* ) einzurücken entweder
Vermessungs-Ingenieur
oder Landmesser.