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Nr. 68. Dritter Nachtrag
zu der Urkunde über die Stiftung einer Friedrich August-Medaille;
vom 15. September 1915.
Wan, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben beschlossen, die Urkunde über die Stiftung der Friedrich August-Medaille
vom 23. April 1905 in Ziffer 4 dahin abzuändern,
daß den mit der Friedrich August-Medaille Beliehenen an Stelle eines be-
sonderen, von Uns gezeichneten Dekretes ein Besitzzeugnis ausgehändigt wird.
Dresden, den 15. September 1915.
Friedrich August.
, Dr. Arthur Nagel,
Ordenskanzler.
v. Baumann,
Ordenssekretär.
Nr. 69. Verordnung,
die Bewilligung von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für
nachgeforderte Grundwechselabgaben betreffend;
vom 16. September 1915.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 24. Juni 1915 — 682 der Protokolle
— den aus der Anlage (J ersichtlichen Beschluß gefaßt. Zur Durchführung dieses
Beschlusses wird folgendes bestimmt:
§ 1. Zur Bewilligung von Zahlungsfristen oder von Teilzahlungen bei nach-
geforderten Grundwechselabgaben ist die Generalzolldirektion zuständig.
8 2. Die in §1 genannte Befugnis wird für die von ihnen vorgenommenen
Beurkundungen den Grundbuchämtern übertragen, wenn es sich um Steuerbeträge
bis zu 300.44 und Zahlungsfristen bis zu 6 Monaten handelt und wenn Sicherheit
geleistet wird. ·