Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr. 68. Dritter Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung einer Friedrich August-Medaille; 
vom 15. September 1915. 
Wan, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen, die Urkunde über die Stiftung der Friedrich August-Medaille 
vom 23. April 1905 in Ziffer 4 dahin abzuändern, 
daß den mit der Friedrich August-Medaille Beliehenen an Stelle eines be- 
sonderen, von Uns gezeichneten Dekretes ein Besitzzeugnis ausgehändigt wird. 
Dresden, den 15. September 1915. 
Friedrich August. 
, Dr. Arthur Nagel, 
Ordenskanzler. 
v. Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
Nr. 69. Verordnung, 
die Bewilligung von Zahlungsfristen oder Teilzahlungen für 
nachgeforderte Grundwechselabgaben betreffend; 
vom 16. September 1915. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 24. Juni 1915 — 682 der Protokolle 
— den aus der Anlage (J ersichtlichen Beschluß gefaßt. Zur Durchführung dieses 
Beschlusses wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Zur Bewilligung von Zahlungsfristen oder von Teilzahlungen bei nach- 
geforderten Grundwechselabgaben ist die Generalzolldirektion zuständig. 
8 2. Die in §1 genannte Befugnis wird für die von ihnen vorgenommenen 
Beurkundungen den Grundbuchämtern übertragen, wenn es sich um Steuerbeträge 
bis zu 300.44 und Zahlungsfristen bis zu 6 Monaten handelt und wenn Sicherheit 
geleistet wird. ·