Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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833. Wegen Stundung der aus demselben Rechtsvorgange geschuldeten nach- 
geforderten Landesabgabe bewendet es für die Grundbuchämter bei der Befugnis 
in § 1040 der Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen Justizbehörden. 
Ist die Beurkundung, wegen deren eine Nachforderung von Grundwechsel- 
abgaben und von Landesstempel geltend zu machen ist, von einem Notar oder einer 
nach § 45 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 in der Fassung von Artikel I. 
des Gesetzes, betreffend Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit, vom 18. Oktober 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 471) zuständigen Behörde 
vorgenommen worden, so ist die Generalzolldirektion ermächtigt, auf Ansuchen die 
Verwendung von Stempelmarken für nachgeforderte Landesstempelabgaben aus- 
zusetzen. Ein vom Notar oder von der Behörde vollzogener Vermerk über diese 
Bewilligung ist auf die Urkunde zu schreiben und auf die wiederbeizuziehenden 
Doppelschriften, Ausfertigungen und Abschriften zu übertragen. Nach Ablauf der 
Bewilligungsfrist haben die Genannten für Erfüllung der Stempelpflicht zu sorgen 
und zu dem Zwecke die etwa hinausgegebenen Schriftstücke wieder einzufordern. 
8 4. Die Behörde (§1 und § 2), die Zahlungsfristen oder Teilzahlungen be- 
willigt, bestimmt auch Art und Umfang der Sicherheitsleistung. 
Dresden, den 16. September 1915. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. 
v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Anlage (.) 
1. Die Direktivbehörden und die Behörden, die an ihre Stelle treten (§ 185 
der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz)z, werden nach näherer 
Bestimmung der Landeszentralbehörde ermächtigt, auf Antrag des 
Steuerpflichtigen für nach geforderte Grundwechselabgaben (Tarif-Nr. 11 R. St. G.) 
Zahlungsfristen zu bewilligen oder die Abtragung in Teilzahlungen zu genehmigen, 
wenn die Steuer nicht von einer anderen zu ihrer Zahlung verpflichteten oder 
für ihre Entrichtung haftenden Person eingezogen werden kann (8§ 89, 92 a, b 
R. St.G.) und die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten 
für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde. Soweit aus dem- 
selben Rechtsvorgang eine Landesabgabe geschuldet ist, darf die Zahlungsnachsicht 
1915. 43 
Zippert.
	        
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