Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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werden die zur Bearbeitung etwa erforderlichen Akten jedesmal erst bei Stellung der 
Aufgabe vorgelegt. Von den fünf Probeschriften sind zwei auf Grund von Akten über 
eine bürgerliche Rechtssache binnen je vierzehn Tagen, zwei auf Grund von Akten 
über eine Strafsache und die fünfte über eine sonstige vom Justizministerium gestellte 
Aufgabe binnen je acht Tagen an den Vorstand der mit der Vorlegung der Aufgaben 
beauftragten Justizbehörde abzuliefern. Am Schlusse jeder Probeschrift hat der Refe- 
rendar eigenhändig zu versichern, daß er die Arbeit selbst und ohne fremde Hilfe an- 
gefertigt und sich dabei keiner anderen, als der von ihm angegebenen Schriften bedient 
habe. Bei Einreichung der letzten Probeschrift hat der Referendar diese Versicherung 
für alle Arbeiten durch Handschlag zu bekräftigen. 
8 5. Die letzte Probeschrift muß spätestens drei Monate nach Ausgabe der ersten 
Arbeit abgeliefert sein. Wird die Frist nicht eingehalten, so werden die Arbeiten 
zurückgewiesen. 
§ 6. Über das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten entscheidet das Prüfungsamt 
unter Mitwirkung von höchstens fünf Mitgliedern. Erachten drei Mitglieder die 
schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so wird der Referendar ohne mündliche Prüfung 
zurückgewiesen. 
§. Sind die schriftlichen Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung 
statt. Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Referendare geladen 
werden. Das Prüfungsamt nimmt die Prüfung in einer Besetzung von mindestens 
drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, ab. Über das Prüfungsergebnis 
entscheidet es mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
§ 8. Besteht der Referendar die mündliche Prüfung nicht, so kann ihm das 
Prüfungsamt für die künftige anderweitige Prüfung die Anfertigung der schriftlichen 
Arbeiten ganz oder zum Teil erlassen. 
§ 9. Wird die mündliche Prüfung nicht binnen sechs Monaten nach Ablieferung 
der letzten schriftlichen Arbeit abgelegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 10. Ist ein Referendar wegen der Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten, 
wegen Nichteinhaltung der in den §§ 5, 9 vorgeschriebenen Fristen oder auf Grund 
des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zurückgewiesen und sodann auf sein An- 
suchen zum Vorbereitungsdienst wieder zugelassen worden, so kann ihm nach Ablauf 
eines Jahres und spätestens nach Ablauf zweier Jahre von der Wiederzulassung 
zum Vorbereitungsdienst an gerechnet die Wiederholung der Prüfung gestattet 
werden. Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt.
	        
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