Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 262 — 
Nr. 78. Verordnung 
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung des 
im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten 
vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen Vorschriften des Reichskanzlers 
vom 10. Oktober 1915; 
vom 16. Oktober 1915. 
Aif Grund von §2 der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung des 
im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 
7. Oktober 1915 — R.-G.-Bl. S. 633 — und der dazu erlassenen Ausführungs-Vor- 
schriften des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 — R.-G.-Bl. S. 653 — verordnet 
das Ministerium des Innern folgendes: 
§ 1. Die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen 
feindlicher Staaten hat bei der Handelskammer zu erfolgen, in deren Bezirke die 
anmeldepflichtige natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt bez. ihren Sitz hat. 
§ 2. Die Handelskammer hat auch die Kontrolle über die Anmeldung (§92 
Absatz 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1915) auszuüben. Eine Kontrolle wird 
in allen Fällen notwendig sein, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein An- 
meldepflichtiger die Anmeldung unterlassen hat, oder daß die Anmeldung unrichtig 
oder unvollständig erstattet worden ist. 
§ 3. Die Anmeldung hat nach Artikel 1 u. flg. der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 10. Oktober 1915 auf besonderem Anmeldebogen zu erfolgen. Die 
Anmeldepflichtigen haben sich diese Bogen bei der Anmeldestelle zu beschaffen, die sie 
ihrerseits von der Reichsdruckerei bezieht. Da die Anmeldung bis zum 15. Dezem- 
ber 1915 zu erfolgen hat (Artikel 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
10. Oktober 1915), so ist tunlichste Beschleunigung der Anmeldung angezeigt. 
§ 4. Nach Artikel 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Oktober 
1915 darf die Anmeldung unterbleiben, wenn das vom Anmeldepflichtigen anzu- 
meldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 AKu beträgt. 
Nach Artikel 9 dieser Bekanntmachung scheidet das von einer Reichs-, Staats- 
oder Kommunalbehörde verwaltete, verwahrte oder geschuldete Vermögen sowie das 
nach den Verordnungen des Bundesrats vom 4. September und 26. November 1914 
(R.-G.-Bl. S. 397, 487) unter staatlicher Uberwachung oder zwangsweiser Verwal-
	        
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