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besitzer über. Nach völliger Tilgung hat der Primogeniturfideikommißbesitzer die
Löschung der Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch herbeizuführen.
2. Die Veräußerung oder Verpfändung von Kapitalien des Primogeniturfidei—
kommisses ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen unter II 1 Absatz 2 Satz1
vorliegen.
Die durch Veräußerung oder Verpfändung aus dem Primogeniturfideikommisse
ausgeschiedenen Kapitalien sind diesem in der Weise wieder zuzuführen, daß jährlich
1 v. H. des durch die Veräußerung oder Verpfändung erlangten Gegenwerts zu-
züglich der von der angesammelten Summe erwachsenden Zinsen an das Primo-
geniturfideikommiß abgeführt werden. Die Beträge sind an die Fürstlich und Gräflich
Schönburgische Gesamtkanzlei in Glauchau zu zahlen, der die Verwahrung und
Verwaltung des Ansammlungskapitals obliegt.
3. Der Primogeniturfideikommißbesitzer bedarf zur Belastung des fideikommissa-
rischen Grundbesitzes mit Hypotheken oder Grundschulden sowie zur Veräußerung
und Verpfändung von Kapitalien des Primogeniturfideikommisses der Zustimmung
der Agnaten-Vertreter und der Genehmigung der zuständigen Behörde. Zuständige
Behörde ist zur Zeit das Oberlandesgericht Dresden.
III.
Bei Streitigkeiten über Alimente (Apanagen, Wittum) und Ausstattungen ent-
scheidet ein Schiedsgericht.
Um Dritten gegenüber und namentlich vor Gerichts= und Verwaltungsbehörden
den Nachweis zu erbringen, daß ein Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Schieds-
gerichts ergangen ist, und um nachzuweisen, welchen Inhalt es gehabt hat, sowie
endlich, um erforderlichenfalls die Vollstreckbarkeit aussprechen zu lassen, soll es genügen,
wenn eine von 3 Mitgliedern des hohen Adels in öffentlich beglaubigter Form
unterschriebene und untersiegelte Urkunde vorgelegt wird, welche sich als ein Urteil
eines Schiedsgerichts darstellt.
Bedarf der Schiedsspruch der Vollstreckung durch staatliche Organe, so ist die
Vollstreckung gemäß § 1042 der Zivilprozeßordnung herbeizuführen.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat unter den Parteien die Wirkung eines
rechtskräftigen Urteils.
IV.
Wo in den vorstehenden Bestimmungen von Agnaten-Vertretern die Rede ist,
sind die Anordnungen des sächsischen Gesetzes über Familienanwartschaften vom
7. Juli 1900 über Anwärtervertreter entsprechend anzuwenden. Ihre Zustimmung
ist auch in den Fällen des §1 unter i und des 87 unter a Absatz 2 der Primogenitur-