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Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben
bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1916, dem für die Finanzperiode 1916/17 zu
erlassenden Finanzgesetze vorbehalten.
82. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht aus-
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig
fort. Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1915 in Gemäßbeit des
Staatshaushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum
Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1916/17 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 7. Dezember 1915.
Friedrich August.
-»-— Ernst v. Seydewitz.
Nr. 87. Verordnung,
die Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe betreffend;
vom 10. Dezember 1915.
Wegen des zurzeit herrschenden Mangels an Beleuchtungsstoffen wird unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgendes bestimmt:
Die in § 38 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe
vom 8. Januar 1894 unter e vorgeschriebene Beleuchtung ist nicht erforderlich für
Fahrzeuge, die am Ufer so entfernt vom Fahrwasser liegen, daß eine Gefährdung
durch vorüberfahrende Schiffe ausgeschlossen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge am
Ufer nebeneinander, so hat nur das dem Fahrwasser zunächst liegende die vor-
geschriebenen Lichter zu führen.
Dresden, am 10. Dezember 1915.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Papst.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
1915. 48