Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 277 — 
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben 
bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1916, dem für die Finanzperiode 1916/17 zu 
erlassenden Finanzgesetze vorbehalten. 
82. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht aus- 
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig 
fort. Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1915 in Gemäßbeit des 
Staatshaushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum 
Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1916/17 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 7. Dezember 1915. 
Friedrich August. 
-»-— Ernst v. Seydewitz. 
Nr. 87. Verordnung, 
die Lichterführung bei Nacht im Schiffahrtsbetriebe betreffend; 
vom 10. Dezember 1915. 
  
Wegen des zurzeit herrschenden Mangels an Beleuchtungsstoffen wird unter 
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgendes bestimmt: 
Die in § 38 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 
vom 8. Januar 1894 unter e vorgeschriebene Beleuchtung ist nicht erforderlich für 
Fahrzeuge, die am Ufer so entfernt vom Fahrwasser liegen, daß eine Gefährdung 
durch vorüberfahrende Schiffe ausgeschlossen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge am 
Ufer nebeneinander, so hat nur das dem Fahrwasser zunächst liegende die vor- 
geschriebenen Lichter zu führen. 
Dresden, am 10. Dezember 1915. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Papst. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 
1915. 48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.