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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1915.
Inhaklt: Nr. 88. Verordnung, betr. die Anstellungsgrundsätze. S. 279. — Nr. 89. Ver-
ordnung, die Anzeige-, Melde= und Berichterstattungspflicht der nicht gewerbsmäßig be-
triebenen Arbeitsnachweise betr. S. 280. — Nr. 90. Provinzialstatut über die katho-
lischen Kirchgemeinden in der Oberlausitz. S. 282.
Nr. 88. Verordnung,
betreffend die Anstellungsgrundsätze;
vom 2. Dezember 1915.
De- sächsische Ausführungsbestimmung zu § 2 der Anstellungsgrundsätze II (Ver-
ordnung vom 7. August 1908, G.= u. V.-Bl. S. 294) wird aufgehoben und durch
folgende ersetzt:
„In Sachsen sind städtische und ländliche Gemeinden mit weniger als
2000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern
und Inhabern des Anstellungsscheines für den Unterbeamtendienst befreit.
Das Gleiche gilt von Gemeindeverbänden, wenn die Gesamtzahl der Ein-
wohner in den einzelnen Teilgemeinden weniger als 2000 beträgt."
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, am 2. Dezember 1915.
Die Ministerien des Innern und des Krieges.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Wilsdorf.
Kühne.
Ausgegeben zu Dresden, den 23. Dezember 1915. 49