Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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3. Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten, 
Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere Vor- 
schrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung des Domstiftlichen Konsistoriums. 
82. 
Kirchenvorstand. 
In jeder Kirchgemeinde wird zu deren Vertretung, zur Förderung ihrer Zwecke 
und zur Ausübung der §§ 1 und 18 aufgeführten Rechte ein Kirchenvorstand errichtet. 
83. 
Dessen Zusammensetzung. 
1. Dieser soll bestehen 
a) aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte, 
b) aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchgemeinde (Kirchenvorsteher), 
die von letzterer gewählt werden. 
2. Es dürfen deren nicht weniger als 4 und nicht mehr als 6 sein. 
3. Das erstemal wird die Zahl derselben vom Domstiftlichen Konsistorium im 
Einverständnisse mit den bisherigen Vertretern der Kirchgemeinde festgestellt. Die 
endgültige Feststellung der Zahl erfolgt unter Berücksichtigung der Vorschriften in 
§ 6 durch statutarische Bestimmung. 
84. 
Vorsitz, Geschäftsordnung und Helfer. 
Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder ein Stellvertreter 
desselben, welcher letztere vom Kirchenvorstande frei aus dessen Mitgliedern gewählt 
wird. 
2. In den §18 Punkt 1, 2, 3, 6 und 7 gedachten sowie überhaupt in allen inneren 
kirchlichen Angelegenheiten führt den Vorsitz der Pfarrer, in allen übrigen, insbesondere 
den in § 18 Punkt 4, 5 und 8 erwähnten Angelegenheiten kann dieser Vorsitz von 
jedem Kirchenvorstande dem Stellvertreter übertragen werden. 
3. Der Kirchenvorstand ordnet seine Geschäftsführung selbständig. 
4. Durch die Geschäftsordnung kann der Kirchenvorstand einzelnen seiner Mit- 
glieder bestimmte Obliegenheiten, insbesondere zur Unterstützung bei der Seelsorge 
und der kirchlichen Armenpflege je für einen Teil des Kirchgemeindebezirks oder je 
für bestimmte Kreise der Kirchgemeindeglieder übertragen. Die bezirksweise Über- 
tragung von Obliegenheiten muß erfolgen, wo Seelsorgerbezirke bestehen, und zwar 
für jeden derselben.
	        
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