Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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2. Bei kirchlichen Angelegenheiten, die den ganzen Ort betreffen, treten sie zu 
gemeinschaftlicher Beratung zusammen, in welcher der Pfarrer der Mutterpfarrei 
den Vorsitz führt. 
88. 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
1. Stimmberechtigt sind alle selbständigen männlichen Haushaltungsvorstände 
der Kirchgemeinde, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder 
nicht, und in die Wählerliste der Kirchgemeinde aufgenommen sind. 
2. Die Aufnahme in die Wählerliste erfolgt nur auf eigene Anmeldung, die zu 
jeder Zeit geschehen kann. Die Anmeldung erfolgt beim Pfarramte, insoweit nicht die 
Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes etwas anderes bestimmt. Die Anmeldung 
muß mit der einzeln abzugebenden und durch eigenhändige Unterschrift zu vollziehenden 
Erklärung verbunden sein, daß der sich Anmeldende bereit sei und sich verpflichte, 
das kirchliche Leben in der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Ordnungen der 
Kirche zu fördern. 
3. Gehen dem Pfarrer Bedenken gegen die Aufnahme des Angemeldeten bei, 
so hat er die Anmeldung dem Kirchenvorstande zur Entschließung vorzulegen. Lehnt 
dieser die Aufnahme des Angemeldeten in die Wählerliste ab, so ist letzterem hiervon 
schriftlich Kenntnis zu geben mit dem Eröffnen, daß ein etwaiger Widerspruch wider 
die Entschließung zur Vermeidung des Ausschlusses, binnen 14 Tagen vom Tage der 
Behändigung des Beschlusses an gerechnet, schriftlich beim Kirchenvorstande anzu— 
bringen ist. Über den Widerspruch entscheidet das Domstiftliche Konsistorium. 
4. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Wählerliste sind: 
a) diejenigen, die durch Verachtung des Wortes Gottes oder durch unehrbaren 
Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes 
Ärgernis gegeben haben; 
b) diejenigen, die trotz Aufforderung ihres Seelsorgers die kirchliche Trauung 
unterlassen oder die Taufe ihrer Kinder trotz Mahnung verzögern; 
e) diejenigen, die nicht unbescholten sind oder wegen eines Mangels der 88 44a 
bis g der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 oder § 23 der Land- 
gemeindeordnung vom 11. Juli 1913 bezeichneten Art von der Stimmberechti- 
gung bei den Wahlen der bürgerlichen Gemeinde ausgeschlossen sind. 
5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Ausgenommenen einer der Ausschließungs- 
gründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirchgemeinde 
zu sein, so ist er aus der Liste zu streichen. 
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage 
lang öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginne
	        
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