Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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der Auslegung vorausgehenden Sonntagen bei dem Hauptgottesdienste bekannt 
zu geben. 
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist eine Aufnahme in diese nicht 
mehr zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekannt- 
machung und Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen, 
die infolge von Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von Auf- 
nahmen (vorstehend 3) oder über Einwendungen gegen die Wählerliste (nachstehend 7) 
zu erfolgen haben. 
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind zur Vermeidung des Ausschlusses 
während der Auslegungsfrist schriftlich beim Kirchenvorstande anzubringen, der auf 
sie Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schriftlich zu er- 
öffnen hat mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das Recht des Wider- 
spruches zustehe. Über den Widerspruch entscheidet das Domstiftliche Konsistorium. 
Dessen Entscheidung ist, wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl zum Kirchen- 
vorstande und deren Zeitpunkt bereits verkündigt ist, für diese Wahl endgültig. Es ist 
jedoch unbenommen, innerhalb der Beschwerdefrist die Entscheidung der höheren 
Behörde für spätere Wahlen anzurufen. 
8. Wählbar sind nur selbständige männliche Haushaltungsvorstände der Kirch- 
gemeinde, die ein Alter von 30 Jahren erreicht haben, sich eines guten Rufes erfreuen, 
bewährten christlich-katholischen Sinnes sind und keinen der Gründe gegen sich haben, 
die nach Ziffer 4 von der Aufnahme in die Wählerliste ausschließen. 
89. 
Wahl des Kirchenvorstandes. 
1. Die Kirchgemeinde wählt die Kirchenvorsteher nach Stimmenmehrheit. Bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. 
2. Die Wahl geschieht in folgender Weise: 
Jedes Mitglied wird von den Stimmberechtigten der Kirchgemeinde 
gewählt. 
Jeder Wähler bezeichnet auf einem Stimmzettel soviel Namen, als Mit— 
glieder für den Kirchenvorstand zu wählen sind. 
Als gewählt gelten diejenigen, die nach diesen Stimmzetteln die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben. 
3. In der Regel ist der Kirchort der Wahlort. Nach Bedürfnis können auch 
mehrere Wahlorte durch den Kirchenvorstand bez. für die erste Wahl durch den Pfarrer 
in Gemeinschaft mit den bisherigen Kirchgemeindevertretern bestimmt werden.
	        
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