Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8 18. 
Wirkungskreis des Kirchenvorstandes. 
Der Kirchenvorstand soll im allgemeinen in stetem Hinblick auf den Beruf 
der Kirchgemeinde (§1), an seinem Teile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach 
Kräften beitragen. Er hat daher insbesondere folgende Obliegenheiten und 
Befugnisse: 
1. 
Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der 
Kirchgemeinde; 
Beaufsichtigung, Aufrechterhaltung und Förderung der äußeren Ordnung beim 
Gottesdienste; 
3. Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch; 
4. die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste 
Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst 
mit dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen; 
. die Aufsicht über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung 
der bezüglichen Register; 
. Mitwirkung und Erklärung namens der Gemeinde bei Anderungen des Kirchen- 
bezirks, der örtlichen kirchlichen Einrichtungen und der Kirchenämter; 
Ausübung der Rechte, die bei Besetzung der niederen Kirchenämter der Kirch- 
gemeinde zustehen, und Aufsicht über die niederen Kirchendiener; 
Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchgemeinde in Rechtsangelegenheiten. 
9 19. 
Zu § 18 Ziffer 1. 
1. Der Kirchenvorstand soll nicht bloß durch ein ehrbares und christliches Leben 
seiner einzelnen Mitglieder der Kirchgemeinde mit einem guten Beispiele vorleuchten, 
sondern auch durch besonnene Anwendung aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso 
lebendiges Christentum in der Gemeinde im ganzen und in ihren einzelnen Gliedern 
fördern, und dasjenige, was sitten= und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften 
hindern. 
2. Den einzelnen Kirchenvorstehern steht ein amtliches Urteil über das Privat- 
leben Anderer nicht zu, sie haben vielmehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur 
inmitten des Kirchenvorstandes auszuüben. 
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