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8 18.
Wirkungskreis des Kirchenvorstandes.
Der Kirchenvorstand soll im allgemeinen in stetem Hinblick auf den Beruf
der Kirchgemeinde (§1), an seinem Teile zur Verwirklichung ihrer Aufgabe nach
Kräften beitragen. Er hat daher insbesondere folgende Obliegenheiten und
Befugnisse:
1.
Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der
Kirchgemeinde;
Beaufsichtigung, Aufrechterhaltung und Förderung der äußeren Ordnung beim
Gottesdienste;
3. Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch;
4. die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste
Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst
mit dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen;
. die Aufsicht über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung
der bezüglichen Register;
. Mitwirkung und Erklärung namens der Gemeinde bei Anderungen des Kirchen-
bezirks, der örtlichen kirchlichen Einrichtungen und der Kirchenämter;
Ausübung der Rechte, die bei Besetzung der niederen Kirchenämter der Kirch-
gemeinde zustehen, und Aufsicht über die niederen Kirchendiener;
Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchgemeinde in Rechtsangelegenheiten.
9 19.
Zu § 18 Ziffer 1.
1. Der Kirchenvorstand soll nicht bloß durch ein ehrbares und christliches Leben
seiner einzelnen Mitglieder der Kirchgemeinde mit einem guten Beispiele vorleuchten,
sondern auch durch besonnene Anwendung aller sich hierzu eignenden Mittel ebenso
lebendiges Christentum in der Gemeinde im ganzen und in ihren einzelnen Gliedern
fördern, und dasjenige, was sitten= und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften
hindern.
2. Den einzelnen Kirchenvorstehern steht ein amtliches Urteil über das Privat-
leben Anderer nicht zu, sie haben vielmehr ihre Wirksamkeit in obiger Beziehung nur
inmitten des Kirchenvorstandes auszuüben.
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