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Nr. 12. Ergänzung der Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend,
vom 10. Dezember 1909;
vom 12. Februar 1915.
Uhter Bezug auf § 38 Ziffer 2 der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung
der Dampfkessel betreffend, vom 10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 653), wird
hiermit bestimmt, daß bei dem Betriebe der Dampfkessel auf Elbfahrzeugen anstatt
den in der Beilage 1 der Verordnung enthaltenen den nachstehenden Verhaltungs-
regeln nachzugehen ist. Für diese gelten auch die in den 9§ 51 und 58 Absatz 4
enthaltenen Bestimmungen.
Dresden, den 12. Februar 1915.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.
Verbaltungsregeln
für Dampfkessel-Heizer auf Elbfahrzeugen.
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Allgemeines.
1. Der Kesselwärter ist neben dem etwa vorhandenen Maschinisten für die
Wartung des Kessels verantwortlich. Der Kessel muß unter Aufsicht bleiben, so-
lange das Feuer nicht entfernt oder aufgebänkt ist.
2. Unbefugten darf der Zutritt zur Kesselanlage nicht gestattet werden.
3. Die Kesselanlage ist stets rein, gut beleuchtet und frei von allen nicht dahin-
gehörigen Gegenständen zu halten. Die Ausgänge des Kesselraums müssen während
des Betriebs stets unverschlossen und frei bleiben.
Inbetriebsetzung des Kessels.
4. Vor dem Füllen des Kessels ist festzustellen, daß fremde Gegenstände aus
ihm entfernt und die Entleerungs-Vorrichtungen (Abblase-Vorrichtungen) geschlossen,
nach einer Hauptreinigung auch, daß alle Teile des Kessels rein sind.
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