Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Alle zum Kessel gehörigen Vorrichtungen müssen gangbar, ihre Verbindungen 
mit dem Kessel frei sein. 
5. Das Anheizen soll langsam und erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens 
bis zur Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes gefüllt ist. 
6. Während des Anheizens ist der Dampfraum des Kessels mit der äußeren 
Luft oder mit der Betriebsmaschine zu verbinden (Anwärmen der Maschine). Be— 
ginnt der Dampfdruck zu steigen, so sind die Absperr-Vorrichtungen zu schließen. 
Dichtungen sind nachzusehen und erforderlichenfalls vorsichtig nachzuziehen. 
7. Vor Beginn und während des Anheizens sind die Wasserstands-Vorrichtungen 
unter Benutzung aller Hähne oder Ventile zu prüfen, die Manometer zu beobachten. 
Betrieb des Kessels. 
8. Hähne und Ventile sind vorsichtig zu öffnen und zu schließen. Besondere 
Sorgfalt ist bei der Benutzung von Abblase-Vorrichtungen anzuwenden. 
Beim Abblasen oder Abschäumen ist zuerst der Bordhahn und dann der Hahn 
am Kessel zu öffnen. Beim Schließen ist umgekehrt zu verfahren. 
Dampfleitungen und Überhitzer sind beim Anwärmen zu entwässern. Dampf- 
leitungen dürfen nur langsam angewärmt werden. 
9. Der Wasserstand im Kessel soll möglichst in gleicher Höhe gehalten werden. 
Er darf nicht unter die Marke des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes sinken. 
Geschieht dies trotz Benutzung aller Speise-Vorrichtungen in gefahrdrohender Weise, 
oder werden starke Undichtheiten, erglühte Kesselteile oder Einbeulungen bemerkt, 
so ist das Feuer vom Rost zu entfernen oder tunlichst durch feuchte Asche oder der- 
gleichen zu decken. Hierauf ist der Kessel durch Offnen der Rauchkammer--Türen ab- 
zukühlen. Die Feuer-Türen und Aschenfall-Klappen (Dämpfer) sind zu schließen. 
Alsdann ist dem Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
10. Die Wasserstands-Vorrichtungen sind sämtlich zu benutzen. Alle Hähne oder 
Ventile sind täglich recht oft zu prüfen, Mängel, insbesondere Verstopfungen, sind 
sofort zu beseitigen. Die Wasserstands-Gläser sind gut zu beleuchten. Schutz-Vor- 
richtungen an ihnen sind stets in Ordnung zu halten. 
11. Alle Speise-Vorrichtungen sind täglich zu benutzen und stets in brauchbarem 
Zustande zu erhalten. 
12. Die Zuverlässigkeit der Manometer ist täglich durch Vergleich ihrer An- 
gaben zu prüfen.
	        
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