Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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wohnhaften oder aufhältlichen oder ansässigen oder gewerbetreibenden Katholiken, 
einschließlich der für ihre Person beitragspflichtigen katholischen Ehefrauen (Katholiken— 
verzeichnisse) spätestens bis zum 
15. Mai jedes Jahres 
bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
— 2. Für die Katholikenverzeichnisse wird der Vordruck KI vorgeschrieben. 
8 31. 1. Bei den in das Katholikenverzeichnis aufgenommenen Personen, 
deren kirchensteuerpflichtiges Einkommen sich mit dem zur Staatseinkommensteuer 
herangezogenen Einkommen deckt, ist der für sie im Einkommensteuer-Ortskataster aus- 
geworfene Normalsatz der Staatseinkommensteuer, und bei Grundstücksbesitzern, gleich- 
viel ob sie am Orte wohnen oder nicht, die Zahl der auf ihren Grundstücken am ersten 
staatlichen Grundsteuertermine (1. Februar) ruhenden Steuereinheiten anzugeben. 
2. In den Fällen der §9 20,2 und 21 ist das von der bürgerlichen Gemeinde ver- 
anlagte Einkommen anzugeben. 
Kirchensteuerkataster. 
§ 32. Die Kirchensteuerkataster werden vom Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts aufgestellt und zur Einhebung der ausgeworfenen Steuerbeträge 
den Bezirkssteuereinnahmen sowie den Stadträten zu Dresden und Leipzig zuge- 
fertigt. 
Steuertermine. 
§ 33. Die Einkommen= und die Grundsteuer werden 
zur einen Hälfte am 15. Juli, 
zur anderen 15. Oktober 
erhoben. 
Steuerzettel. 
§ 34. 1. Jedem Beitragspflichtigen ist der von ihm zu entrichtende Steuer- 
betrag durch die Gemeindebehörde bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat durch Zu- 
stellung einer verschlossenen Zuschrift — des Steuerzettels — an den Steuerpflichtigen 
zu erfolgen. 
2. Der Steuerzettel soll angeben: die Person des Steuerpflichtigen, den Gegen- 
stand der Steuer und den Zeitraum der Umlegung, gegebenenfalls die Steuerklasse, 
ferner den Steuerbetrag, die Zahlungstermine und die Zahlstelle sowie das gegen die 
Veranlagung zulässige Rechtsmittel und die Frist, innerhalb deren es einzulegen ist. 
Nachforderung von Steuerbeträgen. 
§ 35. 1. Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung übergangen oder zu gering 
veranlagt sind, haben den nicht oder nicht voll gezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen,
	        
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