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K. I.
Derzeichnis
der
+CAirchensteuerpflichtigen Katboliken
im Bezirke der Amtshauptmannschaft
in der Stadt
auf das Jahr
Anmerkungen:
Das Verzeichnis hat sich auf alle römisch-katholischen Glaubensgenossen zu erstrecken, die seit Anfang des Jahres kirchen-
steuerpflichtig sind oder es inzwischen wurden. In Ansehung der letzteren ist in Spalte 9 anzugeben, wann die Steuer-
pflicht eingetreten ist. Katholiken, die in selbständigen Gutsbezirken wohnen, sind in das Verzeichnis der Steuer gemeinde
aufzunehmen, zu welcher der Gutsbezirk gehört.
Steuerpflichtig sind alle römisch-katholischen Glaubensgenossen, die
a) in den Erblanden wohnen oder sich länger als 3 Monate dort aufhalten und eigenes Einkommen haben,
b) in den Erblanden ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben,
c) im Reichsauslande wohnen, aber in den Erblanden eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Ausgenommen sind die auf Grund von 8§ 5 und 19 der Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen
Kirchen der Erblande betreffend, vom 27. Dezember 1915 (G.-u. V.- S. 297) befreiten Personen.
In Spalte 6 ist dann, wenn sich das kirchensteuerpflichtige Einkommen mit dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen
deckt, der Normalsatz der Staatseinkommensteuer anzugeben (8 20 Abs. 1 der angezogenen Verordnung). In allen anderen
Fällen (8 20 Abs. 2 und § 21) ist Spalte 6 unausgefüllt zu lassen, in Spalte 9 aber die Höhe des zur Gemeindeeinkom-
mensteuer veranschlagten Einkommens und dessen Quelle anzugeben. Nach Befinden ist dort auch anzugeben, an welchem
anderen Orte der Erblande der Steuerpflichtige ein Gewerbe betreibt.
Spalte 5, 7 und 8 sind unausgefüllt zu lassen.
In Spalte 4 ist nur die Zahl der am ersten staatlichen Grundsteuertermine (1. Februar) vorhanden gewesenen Grundsteuer-
einheiten anzugeben, die auf den im Steuerbezirke gelegenen Grundstücken haften. Hat der Steuerpflichtige im übrigen
Teile der Erblande noch Grundbesitz, so ist in Spalte 9 anzugeben, wo dieser liegt.