Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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des Sprachgesetzes mit Beispielen anzuleiten. Die Vergleichung der lateinischen Sprach— 
erscheinungen mit deutschen und neusprachlichen ist dabei nicht außer acht zu lassen. 
(6) Der planmäßig im Anschlusse an das Ubungsbuch und später an die zusammen- 
hängendere Lektüre zu erweiternde Wortschatz ist durch Einübung und häufige Wieder- 
holung sowie durch Zusammenordnung nach formalen und sachlichen Gesichtspunkten 
zu festem Besitze zu machen. Die Wörter sind in der Regel vor dem Erlernen zu be- 
sprechen, ihre Grundbedeutung und die abgeleitete Bedeutung, soweit möglich, unter 
Heranziehung der Etymologie und des Fremd= und Lehnwörtergutes der deutschen 
Sprache zum Verständnis zu bringen. Auf richtige, auch die Quantität der Silben 
beachtende Aussprache und auf die Rechtschreibung ist streng zu halten. 
Zu empfehlen ist gelegentliches, sich in mäßigen Grenzen haltendes Auswendig- 
lernen von Sprichwörtern, Sinnsprüchen, wertvollen Versen. 
(!) Bei den mündlichen Übungen im Ubersetzen aus dem Lateinischen ins Deutsche 
ist das Selbstfinden der Konstruktion seitens der Schüler, das Erschließen der passenden 
Bedeutung eines Ausdruckes aus seiner Grundbedeutung und dem Zusammenhange 
des Satzes, das Fortschreiten von wortgetreuer Übertragung zu einwandfreiem 
Deutsch, das Verändern des Gelesenen und das Nach= und Zurückübersetzen sorgfältig 
zu pflegen. 
(6) Bei den Übungen im Übersetzen und Konstruieren und bei der Erläuterung der 
Lektüre empfiehlt es sich, namentlich in den oberen Klassen, daß öfters lateinische 
Fragen gestellt werden und die Schüler unter mehr und mehr zurücktretender 
Nachhilfe in lateinischen Sätzen antworten, Umformungen vorliegender Sätze und 
kurze Zusammenfassungen des Inhaltes und schließlich kleine Berichte über das 
Übersetzte und Gelesene in lateinischer Sprache sgeben, auch das so mündlich Er- 
arbeitete niederschreiben. v 
(e) Zur Sicherung des grammatischen Stoffes und des Wortschatzes sowie zur 
Stütze für die Lektüre ist mündliches und schriftliches ÜUbersetzen aus dem Deutschen 
in das Lateinische bis zur Klasse I notwendig. In den Klassenarbeiten (teils mit teils 
ohne Hilfsmittel) sollen solche ÜUbersetzungen vor denen aus dem Lateinischen ins 
Deutsche vorherrschen. Die Verwendung unzulänglich geübter Regeln sowie die 
künstliche Häufung von Schwierigkeiten ist bei den Aufgaben durchweg zu vermeiden. 
(:) Klassenarbeiten, bei denen vorgesprochene deutsche oder lateinische Sätze so- 
fort in der anderen Sprache niedergeschrieben werden sollen (Extemporalia), sind in 
Klasse VII und VI in der Regel nicht, in den höheren Klassen nur in beschränktem Maße 
gestattet; dagegen kann das sofortige Niederschreiben von Formen in allen Klassen 
geübt werden. 
(s) Hausarbeiten in Reinschrift dürfen nicht ganz hinter Klassenarbeiten zurück-
	        
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