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WBekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 507) und des §93 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918
ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer
den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in
Zahlung zu nehmen.
§ 2. Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs= und
Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch
gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehnskassenscheine umgetauscht.
§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
§ 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten.
§ 5. Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden die
Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Roedern.
Nr. 48. Kirchengesetz,
die Feier des Frühjahrsbußtags betreffend;
vom 13. August 1917.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen hierdurch mit Zu—
stimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt: