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Nr. 58. Gesetz
über einen Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917;
vom 28. September 1917.
Wan, Friedrich August, von GEOTTEs Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag
zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917 vom 8. April 1916 (G.= u. V.-Bl.
S. 27) zu erlassen wie folgt:
§ 1. Auf Grund der verabschiedeten Nachträge zu dem ordentlichen und dem
außerordentlichen Staatshaushaltsplan auf die Jahre 1916 und 1917 werden
hiermit die durch das Finanzgesetz vom 8. April 1916 festgestellten Gesamteinnahmen
und Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre
um die Summe von
27 034 941 K
und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre ausgesetzte
Gesamtbetrag um
92 776064 K
erhöht.
§ 2. (1) Das Finanzministerium wird ermächtigt:
1. zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Verhältnisse des Krieges hervor-
gerufener Kreditbedürfnisse nötigenfalls Wechselakzepte des Staates zur
Verfügung zu stellen oder andere Gewährleistungen zu übernehmen. Ge-
währleistungen, die innerhalb dieser Grenzen bereits übernommen worden
sind, werden hierdurch nachträglich genehmigt;
2. zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der Finanzhauptkasse
nach Bedarf, jedoch nicht über 400 Millionen Mark hinaus, unverzinsliche
Schatzanweisungen auszugeben, die vom Finanzministerium ausgestellt und
von der Finanzhauptkasse eingelöst werden. Die Einlösung kann durch
Ausgabe neuer Schatzanweisungen erfolgen. Der Fälligkeitstermin ist in
den Schatzanweisungen anzugeben.
(2) Diese Ermächtigungen (Absatz 1) gelten bis zum Inkrafttreten des Finanz-
gesetzes auf die Jahre 1918 und 1919.