Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Übelstände beseitigen, wird durch Einbringung eines Gesetzentwurfs beim nächsten 
ordentlichen Landtage entsprochen werden. 
8. Den Voraussetzungen, die an die Bewilligung der für die Erweiterung des 
Bahnhofs Aue als dritte Rate und für die Erweiterung des Bahnhofs Zwickau als 
zweite Rate geforderten Summen geknüpft worden sind, wird entsprochen werden. 
9. Dem Wunsche der Stände entsprechend wird nochmals erörtert werden, auf 
welche Weise die Stadt Wildenfels, sobald es die Finanzlage gestattet, an das 
Staatseisenbahnnetz angeschlossen werden kann. 
10. Entsprechende Vorsorge ist getroffen worden betreffs der Petition des 
Gemeindevorstandes Heinrich in Goldbach um Entschädigung der nichtberufsmäßigen 
Gemeindevorstände aus Staatsmitteln anläßlich der durch den Krieg erwachsenen 
Mehrarbeiten. 
Ferner sollen in Erwägung gezogen werden: 
11. das Ersuchen in der Ständischen Schrift Nr. 7, einen Gesetzentwurf vorzu- 
legen, durch den das Recht der Staatsregierung und der Stände auf Festsetzung 
des Personal= und Besoldungsplans der Brandversicherungskammer festgelegt wird, 
12. der Antrag Dr Löbner und Genossen, Maßnahmen gegen die Unter- 
versicherung der Gebäude betreffend, soweit er nach Punkt 2 der Ständischen 
Schrift Nr. 65 die dauernde Einführung einer Vorsorgeversicherung erstrebt, 
13. die Petition der Saalinhaber, soweit sie die Bereitstellung von Mitteln zur 
Unterstützung derjenigen Saalwirte verlangt, welche sich in ihrer Existenz bedroht sehen. 
14. Die für das neugegründete Meßamt für die Mustermessen zu Leipzig von 
den Ständen bewilligte Staatsbeihilfe wird dazu beitragen, die für das gesamte 
deutsche Wirtschaftsleben so hoch bedeutsamen Leipziger Messen auf ihrer bisherigen 
Höhe zu erhalten und weiter zu stärken. 
15. Nach der Ständischen Schrift Nr. 18 ist die Königliche Staatsregierung 
ermächtigt worden, aus dem bestehenden Genossenschaftsstock noch während des. 
Krieges und bis 6 Monate nach Friedensschluß an die aus dem Felde Heimkehrenden 
oder sonst infolge des Krieges wirtschaftlich besonders Geschädigten im Falle ihrer 
Bedürftigkeit Darlehen zu gewähren. Auf Grund der vom Ministerium des Innern 
alsbald erlassenen Verordnung vom 12. April 1916 sind seitdem durch Vermittelung 
der Gemeinden eine große Anzahl von Darlehen unter den festgesetzten sehr 
günstigen Bedingungen an Angehörige der verschiedenen Erwerbsstände, Haus= und 
Grundbesitzern, Privatangestellten und Arbeitern gewährt worden, so daß zu hoffen 
steht, daß diesen damit das Durchhalten während des Krieges und darnach wesentlich 
erleichtert worden ist und auch weiterhin erleichtert werden wird. 
1917. 29
	        
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