Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

—  141  —

zunehmenden  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserem  König—
lichen  Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  17.  Oktober  1917.

Friedrich  August.

Dr.  Beck.

(Siegel)  Graf  Vitzthum.
v.  Seydewitz.
Dr.  Nagel.
v.  Wilsdorf.

 

Nr.  65.  Bekanntmachung

über  veränderte  Bezeichnung  der  Generalkommission  für  Ablösungen
und  Gemeinheitsteilungen  und  der  dieser  unterstellten  Behörden  und
Beamten;

vom  18.  Oktober  1917.

—

ie  „Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission
für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen“  (Bekanntmachung  vom

18.  Februar  1876  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  198  —)  führt  von  jetzt  ab  die  amtliche
Bezeichnung:

„Königliche  Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Landesamt  für  Grundstückszusammenlegungen“.

Die  für  Grundstückszusammenlegungen  errichteten  Spezialkommissionen
erhalten  die  amtliche  Bezeichnung:
„Zusammenlegungsamt"“,
die  juristischen  Spezialkommissare  die  Dienstbezeichnung:
„Rechtsamtmann“,

die  ökonomischen  Spezialkommissare  erhalten  den  Amtsnamen:
„Landamtmann“,