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Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes
bestimmt:
J.
Die erste dieser kleinen Viehzählungen ist am 1. März 1917 vorzunehmen; sie
erstreckt sich auf Pferde, Rinder, Schafe und Schweine und erfolgt mittels Orts-
listen.
Bei der Ausfüllung der Ortslisten ist den aufgedruckten Bestimmungen nach-
zugehen.
2.
Die Ausführung der kleinen Viehzählungen liegt den Gemeindebehörden für
ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen
Gutsbezirke ob.
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Auf-
nahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu
setzen.
3.
Die Ortslisten werden den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der
bezirksfreien Städte durch das Statistische Landesamt in genügender Zahl mit
Lieferschein rechtzeitig übersandt werden.
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte—
ordnung, zu verteilen.
4.
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu
veranlassen.
Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde
mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des
letzten Ortsbogens zu vollziehen.
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5.
Die Gemeindebehörden haben ihre ausgefüllten, geprüften und aufgerechneten
Ortslisten 2 Tage nach der Zählung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die
Amtshauptmannschaften haben die Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen
ihres Bezirks mit Einschluß derjenigen der Städte mit Revidierter Städteordnung,
nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung über-