Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 58 — 
erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark, Haft bis zu einem Monat einschließlich oder 
Gefängnis bis zu einem Monat einschließlich allein oder in Verbindung miteinander 
oder mit Nebenstrafen besteht. Einzelvorschläge sind zu unterbreiten, wenn der 
Erlaß oder die Milderung von Strafen, die bis zum heutigen Tage, aber nach 
Beendigung der Teilnahme des Ehemanns am Kriege festgesetzt worden sind, in 
besonderen Fällen deshalb angezeigt erscheint, weil der Ehemann gefallen oder als 
kriegsbeschädigt entlassen worden ist, oder wenn der Ehemann vermißt wird und 
es deshalb ungewiß ist, ob die Bestrafung noch während der Kriegsteilnahme 
verfügt wurde. 
Die zu 1 und 2 bezeichneten Strafen sind auch dann erlassen, wenn eine 
Gesamtstrafe gebildet ist; jedoch tritt in diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn 
der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch zu vollstreckender Teil das oben 
bezeichnete Maß nicht übersteigt. 
II. 
Weiter verfügen Wir zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegenwärtigen 
Kriege die gnadenweise Niederschlagung von Strafverfahren bei bürgerlichen 
Behörden, soweit die Strafverfahren vor dem heutigen Tage und vor der Ein- 
berufung zu den Fahnen begangene Übertretungen oder Vergehen zum Gegen- 
stande haben. 
III. 
Die Amnestie (1 und II) erstreckt sich nicht auf 
a) Verrat militärischer Geheimnisse, 
b) Vergehen gegen Vorschriften, die nach dem 31. Juli 1914 verkündet worden sind, 
Zc) Vergehen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben 
und Gefälle, 
auch nicht auf 
d) Verurteilte (1I, 1) oder Beschuldigte (II), die wegen Straftaten rechtskräftig 
zur Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder zur Dienstentlassung 
verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft 
eines Kriegsteilnehmers verloren haben. 
Von der Niederschlagung (II) sind ferner noch solche Verfahren ausgenommen, 
e) deren Niederschlagung schon früher abgelehnt worden ist, oder die 
4) ein von einem Beamten (8§ 359 des St. G. B.), einem Notar, einem Rechts- 
anwalt oder einem Offizier verübtes Vergehen zum Gegenstande haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.