203] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 299
nicht blos die Unterthanen und Behörden, sondern, solange
es nicht auf verfassungsmässigem Wege aufgehoben ist, auch
die gesetzgebenden Faktoren.
Nur allerdings und auf der andern Seite — das fordert
die Eigenthümlichkeit, welche dem Budgetgesetz aufgedrückt
ist, dass beide Hauptsätze in widerspruchslose Übereinstim-
mung gebracht werden mit dem andern Hauptsatze, den die
Verfassung in gleichwerthiger Rechtskraft vorschreibt, näm-
lich mit der Nothwendigkeit des Zustandekommens
des Budgetgesetzes.
Hieraus, aus dieser Forderung der Einstimmung, ergeben
sich in logisch-rechtlicher Konsequenz die weitern Folgesätze.
1. Einnahmen oder Ausgaben, wenn und soweit sie nach
ihrer Art oder zugleich nach Art und Mass durch das Gesetz
angeordnet oder durch die Aufrechterhaltung der auf Gesetz
beruhenden Einrichtungen und Anstalten begründet oder mit
den durch Gesetz vorgeschriebenen Massregeln nothwendig
verknüpft sind, sind nach dem zutreffenden Ausdruck Laband’s
„staatsrechtlich nothwendige“ Einnahmen oder Aus-
gaben. Die Aufnahme solcher staatsrechtlich nothwendigen
Einnahmen und Ausgaben kann von keinem der beiden Theile
einseitig verweigert werden. Denn die Nichtaufnahme, die
den Sinn der geforderten Nichtbewirkung dieser Einnahmen
und Ausgaben hat, ist an sich selbst die geforderte Abände-
‚rung, Aufhebung oder doch Ausserkraftsetzung eines Gesetzes,
welche verfassungsmässig die Übereinstimmung von Bundes-
rath und Reichstag voraussetzt. Mit zweifellosem Rechte er-
klärt Laband die Bestimmung der Reichsverfassung Art. 62,
al. 4:
„Bei der Feststellung des Militärausgabe-Etats wird die
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende
Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt“
nicht für eine Singularität, sondern für die Anwendung eines
gemeingültigen Grundsatzes. Damit aber folgt:
Ein freies,ungebundenesBewilligungsrecht wider-
spricht der Verfassung.