Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

203] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 299 
nicht blos die Unterthanen und Behörden, sondern, solange 
es nicht auf verfassungsmässigem Wege aufgehoben ist, auch 
die gesetzgebenden Faktoren. 
Nur allerdings und auf der andern Seite — das fordert 
die Eigenthümlichkeit, welche dem Budgetgesetz aufgedrückt 
ist, dass beide Hauptsätze in widerspruchslose Übereinstim- 
mung gebracht werden mit dem andern Hauptsatze, den die 
Verfassung in gleichwerthiger Rechtskraft vorschreibt, näm- 
lich mit der Nothwendigkeit des Zustandekommens 
des Budgetgesetzes. 
Hieraus, aus dieser Forderung der Einstimmung, ergeben 
sich in logisch-rechtlicher Konsequenz die weitern Folgesätze. 
1. Einnahmen oder Ausgaben, wenn und soweit sie nach 
ihrer Art oder zugleich nach Art und Mass durch das Gesetz 
angeordnet oder durch die Aufrechterhaltung der auf Gesetz 
beruhenden Einrichtungen und Anstalten begründet oder mit 
den durch Gesetz vorgeschriebenen Massregeln nothwendig 
verknüpft sind, sind nach dem zutreffenden Ausdruck Laband’s 
„staatsrechtlich nothwendige“ Einnahmen oder Aus- 
gaben. Die Aufnahme solcher staatsrechtlich nothwendigen 
Einnahmen und Ausgaben kann von keinem der beiden Theile 
einseitig verweigert werden. Denn die Nichtaufnahme, die 
den Sinn der geforderten Nichtbewirkung dieser Einnahmen 
und Ausgaben hat, ist an sich selbst die geforderte Abände- 
‚rung, Aufhebung oder doch Ausserkraftsetzung eines Gesetzes, 
welche verfassungsmässig die Übereinstimmung von Bundes- 
rath und Reichstag voraussetzt. Mit zweifellosem Rechte er- 
klärt Laband die Bestimmung der Reichsverfassung Art. 62, 
al. 4: 
„Bei der Feststellung des Militärausgabe-Etats wird die 
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende 
Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt“ 
nicht für eine Singularität, sondern für die Anwendung eines 
gemeingültigen Grundsatzes. Damit aber folgt: 
Ein freies,ungebundenesBewilligungsrecht wider- 
spricht der Verfassung.
	        
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