Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

300  8  19.  Die  Feststellung  des  Budgetgesetzes.  [204

Wenn  daher  der  Bundesrath  es  unterlässt,  staatsrechtlich
nothwendige  Einnahmen  oder  Ausgaben  überhaupt  oder  nach
dem  gesetzlich  bestimmten  Masse  einzustellen,  so  ist  der  Reichstag
  berechtigt,  die  unterlassene  Einstellung  zu  bewirken.  Der
Bundesrath  seinerseits  hat  nicht  das  Recht,  dem  so  amendirten
Budget  seine  Zustimmung  zu  verweigern.

Wenn  auf  der  andern  Seite  der  Reichstag  staatsrechtlich
nothwendige  Einnahmen  oder  Ausgaben  überhaupt  oder  nach
dem  gesetzlich  bestimmten  Masse  streicht,  so  erwächst  dem
Bundesrathe  verfassungsmässig  das  Recht,  dem  so  amendirten
Budget  seine  Zustimmung  zu  versagen.

2.  Einnahmen  oder  Ausgaben  dagegen,  welche  in  dem
entwickelten  Sinne  staatsrechtlich  nothwendige,  sei  es  überhaupt
  oder  nach  ihrem  Masse,  nicht  sind,  sind  staatsrechtlich
  freie,  gesetzlich  ungebundene  Einnahmen  oder
Ausgaben.

Solche  gesetzlich  ungebundene  Einnahmen  oder  Ausgaben
bedürfen  zu  ihrer  Aufnahme  in  den  Etat  eben  darum,  weil
seine  Erhebung  zum  Gesetz  verfassungsmässig  vorgeschrieben
ist,  der  freien  Übereinstimmung  von  Bundesrath  und
Reichstag.  Keiner  von  beiden  Theilen  ist  berechtigt,  sie
dem  andern  aufzuzwingen.

Der  Reichstag  daher  kann  Einnahmen  oder  Ausgaben,
welche  der  Art  nach  ungebunden  sind,  in  den  Etat  nicht  einstellen,
  wenn  sie  der  Bundesrath  nicht  gemacht  sehn  will  und
er  kann  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  dem  Masse  nach
ungebunden  sind,  nicht  einseitig  erhöhen,  wenn  sie  nach  der
Willensmeinung  des  Bundesraths  in  diesem  Masse  nicht  gemacht
  werden  dürfen  oder  können.  Der  Bundesrath  ist  berechtigt,
  ein  im  Widerspruch  hiermit  amendirtes  Budget  zu
verwerfen.

Auf  der  andern  Seite  ist  der  Reichstag  verfassungsmässig
berechtigt,  Einnahmen  oder  Ausgaben,  welche  ihrer  Art  nach
ungebunden  sind,  abzusetzen  und  solche  Einnahmen  oder  Ausgaben,
  welche  nur  ihrem  Masse  nach  ungebunden  sind,  soweit
  herabzusetzen,  als  die  Herabsetzung  nicht  die  Aufhebung,