Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

300 8 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. [204 
Wenn daher der Bundesrath es unterlässt, staatsrechtlich 
nothwendige Einnahmen oder Ausgaben überhaupt oder nach 
dem gesetzlich bestimmten Masse einzustellen, so ist der Reichs- 
tag berechtigt, die unterlassene Einstellung zu bewirken. Der 
Bundesrath seinerseits hat nicht das Recht, dem so amendirten 
Budget seine Zustimmung zu verweigern. 
Wenn auf der andern Seite der Reichstag staatsrechtlich 
nothwendige Einnahmen oder Ausgaben überhaupt oder nach 
dem gesetzlich bestimmten Masse streicht, so erwächst dem 
Bundesrathe verfassungsmässig das Recht, dem so amendirten 
Budget seine Zustimmung zu versagen. 
2. Einnahmen oder Ausgaben dagegen, welche in dem 
entwickelten Sinne staatsrechtlich nothwendige, sei es über- 
haupt oder nach ihrem Masse, nicht sind, sind staatsrecht- 
lich freie, gesetzlich ungebundene Einnahmen oder 
Ausgaben. 
Solche gesetzlich ungebundene Einnahmen oder Ausgaben 
bedürfen zu ihrer Aufnahme in den Etat eben darum, weil 
seine Erhebung zum Gesetz verfassungsmässig vorgeschrieben 
ist, der freien Übereinstimmung von Bundesrath und 
Reichstag. Keiner von beiden Theilen ist berechtigt, sie 
dem andern aufzuzwingen. 
Der Reichstag daher kann Einnahmen oder Ausgaben, 
welche der Art nach ungebunden sind, in den Etat nicht ein- 
stellen, wenn sie der Bundesrath nicht gemacht sehn will und 
er kann Einnahmen und Ausgaben, welche dem Masse nach 
ungebunden sind, nicht einseitig erhöhen, wenn sie nach der 
Willensmeinung des Bundesraths in diesem Masse nicht ge- 
macht werden dürfen oder können. Der Bundesrath ist be- 
rechtigt, ein im Widerspruch hiermit amendirtes Budget zu 
verwerfen. 
Auf der andern Seite ist der Reichstag verfassungsmässig 
berechtigt, Einnahmen oder Ausgaben, welche ihrer Art nach 
ungebunden sind, abzusetzen und solche Einnahmen oder Aus- 
gaben, welche nur ihrem Masse nach ungebunden sind, so- 
weit herabzusetzen, als die Herabsetzung nicht die Aufhebung,
	        
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