304 $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. [208
von der Frage der Regresspflichten auch das Budgetgesetz
massgebend.
Dagegen — auf Gesetz beruhn nicht Einnahmen oder
Ausgaben in Folge solcher Einrichtungen und Anstalten,
solcher Anordnungen und Massregeln, zu welchen die Regie-
rung gesetzlich nicht verpflichtet war, sondern deren Vor-
nahme oder Unterlassung kraft gesetzlicher Ermächtigung der
freien Erwägung derselben überlassen sind. Die Gesetz-
mässigkeit ist schlechterdings nicht identisch mit der staats-
rechtlichen Nothwendigkeit einer geforderten Einnahme oder
Ausgabe. Eine solche Gleichstellung würde dem praktischen
Erfolge nach die Budgetbewilligungen dem anerkannten Sinne
der Verfassungen zuwider auf das Recht einengen, gesetz-
widrige Einnahmen oder Ausgaben zu verweigern; sie würde
dem Rechte nach die Gleichberechtigung der gesetzgebenden
Faktoren, insoweit dem einen gesetzgebenden Faktor zugleich
Befugnisse der Vollziehung zustehn, in die Unterwerfung des
einen unter die einseitigen Beliebungen des andern umwandeln.
In welchem Umfange hiernach das Gesetz die Einnahmen
und Ausgaben für die Feststellung des Budgetgesetzes zu
staatsrechtlich nothwendigen erhebt, das ist eine Frage des
positiven Rechtes. Sie hat bei jedem Budgetposten ihre be-
sondere Antwort zu finden. Je spezialisirter die Gesetzgebung
in den einzelnen Verwaltungszweigen sich entwickelt, je mehr
sie insbesondere auch die Verwaltungsorganisation beherrscht,
um so mehr engt sie das Gebiet freier Bewilligungen ein; je
allgemeinere Klauseln und damit je allgemeinere Ermäch-
tigungen sie für das Handeln der Regierung enthält, desto
mehr erweitert sie dasselbe.
Aber auch die spezialisirteste Gesetzgebung wird niemals
ausreichen, um den Streit auszuschliessen, was in einem ein-
zelnen Falle als staatsrechtlich nothwendige Einnahme oder
Ausgabe zu gelten hat. Und auch die verfassungsmässige
Nothwendigkeit des Zustandekommens des Budgetgesetzes ver-
mag um des nicht minder verfassungsmässigen Grundsatzes
der Gleichberechtigung beider Faktoren willen der Willens-