Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

209] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 305 
entscheidung des einen Theils ein ausschlaggebendes Gewicht 
nicht zu verleihen. Sie vermag es nicht zu verhindern, dass 
an den einzelnen, selbst untergeordneten Budgetposten ein 
Streit entsteht, der um seiner Subjekte willen Verfassungs- 
streit ist. Sie liefert allein den Beweis, dass der Standpunkt 
des Rechtes keiner politischen Erwägung zu Liebe die For- 
derung fallen lassen kann, auch für die Rechtsstreitigkeiten 
der obersten Organe des Staates den Weg Rechtens zu orga- 
nisiren, wie dies in Anwendung auf Budgetstreitigkeiten 
Oldenburg — Verfassung aa 187, 8 2. 191, 8$ 4, 5. 209. 
— gethan hat. 
Allerdings — trotz dem Allen, trotz des gleichen Rech- 
tes, welches verfassungsmässig beiden Körperschaften wie bei 
jedem andern Gesetze, so auch beim Budgetgesetze zusteht, 
die Gleichberechtigung ist bei dem letztern doch nur eine 
Gleichberechtigung des formalen Rechtes. 
In der Natur des Budgetes als eines zusammenfassenden, 
einheitlichen Planes der Finanzverwaltung ist es gelegen, dass 
die Initiative zum Budgetgesetz ausschliesslich bei der 
Staatsregierung, nach dem Buchstaben der Reichsverfassung 
freilich nicht bei dem Kaiser, sondern ausschliesslich bei dem 
Bundesrathe liegt. Das Recht des Gesetzesvorschlages ist 
trotz der formalen Gleichberechtigung dem Reichstage that- 
sächlich entzogen. 
In der Natur der Staatsverwaltung im Allgemeinen und 
der Finanzverwaltung insbesondere ist es begründet, dass auch 
bei der höchsten, spezialisirten Ausbildung der Gesetzgebung 
niemals eine Fixirung der Einnahmen und Ausgaben nach 
Art und Mass in dem Umfange denkbar ist, dass nicht die 
ungebundenen Erwägungen und Entscheidungen des Reichs- 
tages einen breitesten Raum einnehmen. Ja diese freien Ent- 
scheidungen werden sich gegenüber dem gesetzlich festgeleg- 
ten Bestande gerade auf die Punkte des Staatslebens richten, 
von denen die Anschmiegung der Verwaltung an die wechseln- 
den Verhältnisse und die Befriedigung der neu hervortreten- 
den Bedürfnisse abhängt. 
Haenel, Studien. I. 20
	        
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