Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

221] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 317 
In beiden Fällen, bei den Matrikularbeiträgen und bei 
den letztern Einnahmen, bildet nur das Budgetgesetz die aus- 
reichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einnahmen; 
es enthält darum Rechtssätze. 
Ja, an diesem Punkte ist das Budgetgesetz nicht nur für 
die Finanzverwaltung rechtswirksam, sondern auch für Dritte. 
Denn — um die schwierige Frage zu umgehn, wieweit das 
Budgetgesetz für die Veräusserungsgeschäfte der Verwaltungs- 
organe die rechtliche Bedingung ihrer Legitimation auch im 
Verhältniss zu den andern Kontrahenten ist — die Zahlungs- 
pflicht der Einzelstaaten als solcher wird für die Ma- 
trikularbeiträge zweifellos nur durch das Budgetgesetz be- 
gründet. 
Il. Ganz anders charakterisirt sich eine zweite Kategorie 
der Einnahmen. Sie wird gebildet durch solche Einnahmen, 
für deren Bewirkung der Rechtsgrund durch ander- 
weitige Gesetze und nicht erst durch das Budgetge- 
setz gebildet wird, für welche aber jene Gesetze einen 
Verwendungszweck nicht vorschreiben. 
Sie fliessen ohne Rücksicht auf das Budgetgesetz der 
Staatskasse zu. Sie gerade bilden den Grundstock der Ein- 
nahmen des Reiches. 
Für sie hat das Budgetgesetz eine besondere recht- 
liche Funktion, die aber zugleich diejenigen Einnahmen mit 
ergreift, für welche das Budgetgesetz überdies den Rechtsgrund 
ihrer Bewirkung abgiebt. 
Diese rechtliche Funktion ist die Appropriation der 
in den Etat eingestellten Einnahmen an den Jahres- 
dienst der Finanzverwaltung. 
Die Einnahmen, welche durch das Einnahmebudget sach- 
lich, der Art nach, und zeitlich, in der Cäsur des Etatsjah- 
res, festgestellt sind, werden dem Ausgabebudget als Deckungs- 
mittel auf Grund und kraft des Budgetgesetzes zugeeignet. 
Erst durch das Budgetgesetz empfängt die Fi- 
nanzverwaltung das Recht der Verwendung, der Ver- 
ausgabung, der Verfügung über die etatsmässigen
	        
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