Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

2 Einleitung. 
und Jagdhäuser Hummelshain und Trockenborn, Kloster- 
lausnitz usw.) wurden Johann Friedrich und seinen Söhnen 
belassen. Am 24. Februar 1554 wurde zwischen Johann 
Friedrich und dem Nachfolger des Kurfürsten Moritz, 
dem Kurfürsten August von Sachsen, im sogenannten 
Naumburger Vertrag die Wittenbergische Kapitulation 
nochmals ausdrücklich anerkannt; doch überließ Kurfürst 
August in diesem Vertrag außer anderen auch Amt und 
Stadt Altenburg nebst Lucka und Schmölln sowie Amt 
und Stadt Eisenberg wieder der Ernestinischen Linie. 
Nach dem Tode Johann Friedrichs des Großmütigen 
(1554), des letzten Kurfürsten der Ernestinischen Linie, 
wurden schließlich im Jahre 1572 durch Vertrag vom 
6. November seine Lande geteilt, und zwar zwischen 
seinem Sohne Johann Wilhelm, dem Stifter der Thürin- 
gischen Linie einerseits, und seinen Enkeln Johann Kasimir 
und Johann Ernst, den beiden Söhnen des wegen der 
Grumbachschen Händel in die Reichsacht erklärten Johann 
Friedrich des Mittleren anderseits. Altenburg verblieb 
bei Johann Wilhelm. Dessen Söhne, Friedrich Wilhelm I. 
und Johann III. regierten gemeinsam. Nach dem Tode 
Friedrich Wilhelms I. (7. Juli 1602) kam es zwischen dessen 
Söhnen, Johann Philipp, Friedrich und FriedrichWilhelm II, 
und ihrem Oheim Johann III. in dem Vertrag vom 13. No- 
vember 1603 zu einer Teilung des Landes in zwei Teile, 
Sachsen-Weimar und Sachsen-Altenburg. Damit wurde 
die Thüringische Linie in die Altenburgische und in die 
Weimarische geteilt. Bald nach der Errichtung des Erb- 
vertrags erhielt das Fürstentum Altenburg Sitz und Stimme 
im Reichsfürstenrat. Indessen schon im Jahre 1672 mit 
dem Tode Friedrich Wilhelms III. (f 14. April 1672) erlosch 
die Altenburger Linie. Nach dem Tode Johann III hatte 
sich die Weimarische Linie in die neue Weimarische und 
in die Gothaische Linie geschieden. Beide Linien er- 
hoben nach dem Erlöschen der Altenburger Linie Anspruch 
auf die altenburgischen Gebietsteile. Durch Vergleich 
vom 16. Mai 1672 gelangte Altenburg erb- und eigen- 
tümlich an die Gothaische Linie, nämlich an Herzog 
Ernst den Frommen. Nach dessen im Jahre 1675 er-
	        
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