Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

112 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
In der Begründung zum Entwurf eines A.G. zum B.G.B. 
(Landschaftliche Mitteilungen 1898— 1900, Abt. 2, S. 423) 
ist darauf hingewiesen, daß die Altgemeinden bisher im 
Herzogtum keine juristische Persönlichkeit besaßen. Einen 
anderen Standpunkt hat das Oberlandesgericht Jena in 
seiner Entscheidung vom 22. Juni 1905 (Aktenzeichen 
3 U 38/05) vertreten, in der es ausführt, daß die Alt- 
gemeinde nicht eine Miteigentümergemeinschaft ist, son- 
dern eine mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete 
Gemeinde bildet, in der die einzelnen Altgemeindemit- 
glieder nur Nutzungsberechtigte sind. Heute hat der 
Streit um die Rechtspersönlichkeit keine besondere Be- 
deutung mehr, nachdem für die Altgemeinden gesetzlich 
die Möglichkeit der Erwerbung der Rechtspersönlichkeit 
geschaffen worden ist. 
Nach 8 6 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 
1899, S. 32) erlangen nämlich Altgemeinden und andere 
Genossenschaften, deren Mitglieder kraft ihrer Genossen- 
schaftsangehörigkeit zur Nutzung einer Gemeinheit be- 
rechtigt sind, Rechtsfähigkeit durch Errichtung eines 
Statuts. Das Statut bedarf der Genehmigung des Ministe- 
riums, Abteilung des Innern ($ 7 das... Solche Alt- 
gemeinden und Genossenschaften, die die Rechtsfähigkeit 
erlangt haben, stehen auf dem Lande unter Aufsicht der 
Landratsämter. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Gegen- 
stände, die im vorhergehenden Paragraphen unter Nr. 2—4 
und Nr. 6 aufgeführt sind (s. das. unter $8 des A.G. zum 
B.G.B.). Bei Altgemeinden und Genossenschaften in der 
Stadt finden die Bestimmungen in $$ 81—84 und 86 St.O. 
vom 10. Juni 1897 (Ges.S. 1897, S. 37) Anwendung (s. das.). 
4. Die Kommunalverbände höherer Ordnung. 
Die Amtsbezirke. 
8 26. 
Innerhalb des Bezirks eines Landratsamts werden 
zur Verwaltung von Geschäften der Polizei und zur 
Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten so- 
genannte Amtsbezirke — mit Ausschluß der Städte — - 
gebildet (s. Ges. vom 13. Juni 1876, Gres.S. 1876, S. 183).
	        
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