134 Erster Teil. Die Organe des Staates.
steuer und Wittum Ansprüche gemacht werden. Die aus
solcher Ehe erzeugten Kinder haben während des Prinzen
Leben nur eine Alimentation aus dessen eigenem Ver-
mögen zu fordern. Falls derselbe ohne Testament ver-
stirbt, bekommen die hinterlassenen Kinder mit ihrer
Mutter zusammen den sechsten oder vierten Erbanteil an
dem Privatvermögen, je nachdem der Verstorbene auch
legitime Kinder einer anderen Ehe hinterläßt oder nicht
hinterläßt ($ 28 Grundgesetz).
Was insbesondere die Gemahlin des Herzogs angeht,
so führt sie, wie schon oben (S. 5) hervorgehoben, den Titel
und auch das Wappen ihres Gemahls; sie hat den Rang
vor allen übrigen Mitgliedern der Familie, unmittelbar
nach dem Regenten. Ihre Einkünfte und der Betrag
und die Verhältnisse des Wittums sowie der Witwensitz
werden durch den Inhalt der Ehepakten bestimmt. Die
Nadelgelder lasten auf den Erträgnissen des Domänen-
fideikommisses ($$ 23 und 24 Grundgesetz).
Auch die Prinzen haben das Recht auf Apanagen
aus dem Domänenvermögen. Das Einkommen des Erb-
prinzen und der Bedarf seines Hauses wurde früher durch
einen besonderen Ansatz in der Zivilliste festgesetzt: jetzt
wird er seinem Rang entsprechend durch den Herzog zu
bemessen sein. Die Apanage der nachgeborenen Söhne
setzt der Landesherr lediglich nach seinem väterlichen
Ermessen fest. Die Apanagen können nur mit Zu-
stimmung des Regenten außerhalb des Herzogtums ver-
zehrt werden. Solange der Vater lebt, hat kein nach-
geborener Prinz, der nicht selbst, sei es durch Annahme
eines auswärtigen Dienstverhältnisses oder sonst eigene
hinreichende Einkünfte erworben hat, ein Recht auf eine
besondere Hofhaltung; nur im Falle der Vermählung
steht ihm ein solches zu. Dann, wenn er sich mit Ge-
nehmigung des regierenden Herzogs vermählt hat, erhält
er ein Schloß oder ein Haus, so gut es vorhanden ist,
zur Bewohnung übergeben ($$ 26, 27, 29 Grundgesetz).
Stirbt ein apanagierter Prinz mit Hinterlassung von
männlichen, gesetzmäßigen Erben, so geht die Apanage
zunächst auf dessen Linie über. Falls eine Witwe eines