Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Untertanen. 135 
apanagierten Prinzen vorhanden ist, die nach den Ehe- 
pakten ein Heiratsgut eingezahlt und zugunsten des 
Herzoglichen Hauses auf den Rückfall verzichtet hat, 
so erhält sie auf ihre Lebenszeit oder bis zu einer ander- 
weiten Verheiratung die eine Hälfte der Apanage ihres 
Gemahls als Leibgeding oder Wittum; die andere Hälfte 
dient zum Unterhalt der vorhandenen Prinzen und Prin- 
zessinnen. Verstirbt ein apanagierter Prinzohne männ- 
liche Leibeserben, so erbt die ihm ausgesetzte Apanage 
nach dem Ableben seiner Witwe und seiner unverheirate- 
ten Töchter auf die auf seine Speziallinie abstammenden 
Prinzen, solange einer in derselben vorhanden ist, fort. 
Dagegen fällt sie an den regierenden Herrn zurück, wenn 
in dieser Speziallinie der Mannesstamm ganz erloschen 
ist; sie wächst also den übrigen Apanagierten aus an- 
deren Speziallinien nicht zu. Dasselbe tritt ein, wenn 
ein apanagierter Prinz unverheiratet oder kinderlos und 
ohne Hinterlassung einer Witwe stirbt ($ 30). Wird dem 
Herzoglichen Hause durch Erbfälle ein ansehnlicher 
Vermögenszuwachs zuteil, so ist der Landesherr, der 
vermöge seines Erstgeburtsrechtes in den Besitz dieses 
Vermögens kommt, verbunden, den apanagierten Prinzen 
die Apanagengelder entsprechend zu erhöhen ($ 31). 
Die Prinzessinnen haben kein Recht auf Apanage. 
Solange sie unvermählt sind, genießen sie bis zum Tode 
ihrer Eltern freie Wohnung und freien Lebensunterhalt 
in der Familie und Hofhaltung ihres Vaters oder ihrer 
Mutter. Zu ihren persönlichen Ausgaben erhalten sie 
vom Zeitpunkt ihrer völlig beendigten Erziehung ein 
Nadelgeld.e Nach dem Ableben ihrer Eltern ist der 
Landesherr verbunden, den volljährigen Prinzessinnen 
des verstorbenen Herzogs auf Verlangen eine eingerichtete 
Wohnung und den dritten Teil der Apanage, die ein im 
gleichen Verwandtschaftsgrad zum Regenten stehender 
Prinz bezieht, zu gewähren ($ 32. Auch erhalten die 
Prinzessinnen bei ihrer Vermählung eine angemessene 
Ausstattung ($ 33 Grundgesetz und $ 19 des Ges. vom 
29. April 1874, betr. die definitive Regulierung der Rechts- 
verhältnisse am Domänenvermögen, Ges.S. 1874, S. 15).
	        
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