Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

136 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Jede Prinzessin hat bei Vollziehung der Ehepakten eine 
Entsagungsurkunde auszufüllen, wodurch sie zum Besten 
des männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf 
Apanagen, auf alle jetzigen und künftigen Besitztümer 
des Herzoglichen Hauses sowie auf alle Güter, die von 
Fürstentümern, Landen oder Herrschaften des Gesamt- 
hauses Sachsen aller Linien herrühren, förmlich und 
eidlich Verzicht leistet ($ 33 Abs. 2 Grundgesetz). Durch 
eine mit Genehmigung des regierenden Herzogs ge- 
schlossene Vermählung mit Nichtmitgliedern des Hauses 
treten die Prinzessinnen des Hauses und die Witwen ver- 
storbener Prinzen aus dem Verband des regierenden 
Hauses aus (Sonnenkalb S. 82 unten). 
Wie der Herzog, so ist auch seine Gemahlin in An- 
sehung ihres gesamten Einkommens von der Einkommen- 
und Ergänzungssteuer befreit, die Mitglieder der regieren- 
den Herzoglichen Familie dagegen nur in Ansehung ihrer 
aus den NRevenüen des Domänenfideikommisses des 
Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg fließenden Ein- 
künfte (Einkommensteuerges. vom 24. April 1896 $ 4", 
Ges.S. 1896, S. 20; Ges. vom 20. Juni 1902 $ 3, Ges.S. 1902, 
S. 53). Ebenso genießen sie Befreiung von der Zahlung 
der Gerichtsgebühren und der Entrichtung der Stempel- 
steuer (Kostenordnung vom 24. Dezember 1899 $ 91, Ges.S. 
1899, S. 863 und Stempelsteuerges. von demselben Tage 
8 2, S. 420). 
Die Glieder des Herzoglichen Hauses sind bei Ver- 
fügungen über ihr Privatvermögen an die Beobachtung 
der durch die Reichs- und Landesgesetze vorgezeichneten 
Formen und Vorschriften gebunden; und durch das B.G.B. 
wird auch die Erbfolge in das Privatvermögen bestimmt 
(s. $ 34 Grundgesetz). 
Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Mit- 
glieder des Herzoglichen Hauses, wie schon oben (S. 7) 
hervorgehoben, wie der Herzog selbst beim Landgericht 
(A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879 $ 8, Ges.S. 1879, S. 10 
und 8$ 35, 36 des Grundgesetzes).
	        
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