V. Die Untertanen. 135
apanagierten Prinzen vorhanden ist, die nach den Ehe-
pakten ein Heiratsgut eingezahlt und zugunsten des
Herzoglichen Hauses auf den Rückfall verzichtet hat,
so erhält sie auf ihre Lebenszeit oder bis zu einer ander-
weiten Verheiratung die eine Hälfte der Apanage ihres
Gemahls als Leibgeding oder Wittum; die andere Hälfte
dient zum Unterhalt der vorhandenen Prinzen und Prin-
zessinnen. Verstirbt ein apanagierter Prinzohne männ-
liche Leibeserben, so erbt die ihm ausgesetzte Apanage
nach dem Ableben seiner Witwe und seiner unverheirate-
ten Töchter auf die auf seine Speziallinie abstammenden
Prinzen, solange einer in derselben vorhanden ist, fort.
Dagegen fällt sie an den regierenden Herrn zurück, wenn
in dieser Speziallinie der Mannesstamm ganz erloschen
ist; sie wächst also den übrigen Apanagierten aus an-
deren Speziallinien nicht zu. Dasselbe tritt ein, wenn
ein apanagierter Prinz unverheiratet oder kinderlos und
ohne Hinterlassung einer Witwe stirbt ($ 30). Wird dem
Herzoglichen Hause durch Erbfälle ein ansehnlicher
Vermögenszuwachs zuteil, so ist der Landesherr, der
vermöge seines Erstgeburtsrechtes in den Besitz dieses
Vermögens kommt, verbunden, den apanagierten Prinzen
die Apanagengelder entsprechend zu erhöhen ($ 31).
Die Prinzessinnen haben kein Recht auf Apanage.
Solange sie unvermählt sind, genießen sie bis zum Tode
ihrer Eltern freie Wohnung und freien Lebensunterhalt
in der Familie und Hofhaltung ihres Vaters oder ihrer
Mutter. Zu ihren persönlichen Ausgaben erhalten sie
vom Zeitpunkt ihrer völlig beendigten Erziehung ein
Nadelgeld.e Nach dem Ableben ihrer Eltern ist der
Landesherr verbunden, den volljährigen Prinzessinnen
des verstorbenen Herzogs auf Verlangen eine eingerichtete
Wohnung und den dritten Teil der Apanage, die ein im
gleichen Verwandtschaftsgrad zum Regenten stehender
Prinz bezieht, zu gewähren ($ 32. Auch erhalten die
Prinzessinnen bei ihrer Vermählung eine angemessene
Ausstattung ($ 33 Grundgesetz und $ 19 des Ges. vom
29. April 1874, betr. die definitive Regulierung der Rechts-
verhältnisse am Domänenvermögen, Ges.S. 1874, S. 15).