Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

10 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Auch $ 1 der zweiten Beilage zum Grundgesetz 
spricht ausdrücklich von dem „bestehenden Patrimonial- 
Eigentumsrechte des Herzoglichen Hauses an dem 
gesamten Kammervermögen und den Regalien. 
Von dem Domänenvermögen sollte, wie aus $ 2 
des Grundgesetzes zu folgern ist, im Prinzip nichts ver- 
äußert werden: ein Vertrag, in dem doch Domänen- 
vermögen abgetreten wurde, bedurfte, nachdem die „Ver- 
nehmlassung der Landesdeputation vorausgegangen war“, 
der landesberrlichen Genehmigung (siehe hierzu auch $ 14 
der zweiten Beilage zum Grundgesetz). 
Der gesamte Reinertrag des Domänenvermögens 
sollte nach $ 18 des Grundgesetzes dem Herzoglichen 
Hause vorbehalten bleiben. Daneben gewährte das Land 
zu den Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und der 
Unterhaltung der Herzoglichen Familie einen besonderen 
Beitrag, die sogenannte Kammerhilfe. Beide Ein- 
nahmeposten, der Reinertrag des Domänenvermögens und 
die Kammerhilfe, bildeten die sogenannte Zivilliste. 
Innerhalb des Umfangs der Zivilliste stand nach $19 des 
Grundgesetzes dem regierenden Herzog das Recht zu, 
auf die Dauer seiner Regierung zu bestimmen, in welcher 
Summe hiervon für den Unterhalt oder die Privatkasse 
jedes einzelnen selbständigen Familiengliedes ein gewisser 
jährlicher Betrag ausgeschieden werden sollte. 
Die Verwaltung des Domänen- oder Kammervermögens 
selbst geschah zertrennt von dem Obersteuer- oder Landes- 
vermögen durch eine besondere Behörde, die Kammer, 
an deren Spitze der Kammerpräsident stand, und deren 
Mitglieder sich mit denen der Obersteuerverwaltung zur 
Beratung verschiedener Gegenstände zu einem einzigen 
Kollegium, dem Finanzkollegium, vereinigten (s. hierüber 
die zweite Beilage zum Grundgesetz). Wie schon erwähnt, 
war der Landschaft in bezug auf das Domänenvermögen 
das Recht der Mitaufsicht und Mitbeschließung über die 
Verwaltung des Domänenvermögens und über die Ver- 
wendung seines Ertrags eingeräumt worden. (Über die 
einzelnen Rechte s. Albrecht a. a. O. 8. 63.) 
Schon im Jahre 1832 wurden in der Landschaft
	        
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