Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 225 
Ministeriums, Abteilung für Kultusangelegenheiten, den 
Superintendenten und Lokaladjunkten und einigen von 
den Superintendenten und Lokaladjunkten jeder Ephorie 
aus den Gliedern derselben gewählten Geistlichen des 
Herzogtums. Den Vorsitz führt der Vorstand des Ministe- 
ziums, Abteilung für Kultusangelegenheiten. Spezial- 
synoden setzen sich zusammen aus dem Superintendent 
der Ephorie, den Lokaladjunkten und einigen Geistlichen 
der Ephorie: in Fällen schriftlicher Beratung vermitteln 
sie die erforderten schriftlichen Gutachten nach den ein- 
zelnen Ephorien und legen sie dem Ministerium vor. 
Synoden dürfen sich nur mit Vorwissen und Ge- 
nehmigung des Landesherrn und auf Berufung des 
Ministeriums versammeln. Ihre Kosten deckt die Landes- 
kasse. 
Das Verfahren, das bei den Vorbereitungen zu jenen 
Verordnungen beobachtet wird, ist entweder ein schrift- 
liches oder mündliches. Bei mündlichen Beratungen ent- 
scheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 
der Generalsynode, bei schriftlichen Beratungen die 
Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder der 
Spezialsynoden und des Ministeriums, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten. Im letzteren Falle also geben 
die Räte des Ministeriums und die Geistlichen ephorien- 
weise ihre schriftlichen Gutachten ab. 
Es bleibt überdies dem Landesherrn überlassen, ob 
er das Gutachten der Vertreter der Landeskirche in 
General- oder Spezialsynoden hören will!) (53 133—137 
Grundges.). 
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer 
eigentlichen Synodalverfassung war der Landschaft vor- 
gelegt, von dieser aber abgelehnt worden. 
II. Die obere Kirchenbehörde, durch die der 
Regent das Kirchenregiment ausübt, ist das Ministerium, 
Abteilung für Kultusangelegenheiten bzw. das innerhalb 
1) Spezialsynoden sind z. B. zur Beratung der Kirchen- 
gemeindeordnung berufen worden (Patent vom 8. Februar 
1877, Ges.S. 1877, 8. 4).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.