V. Die Kirche. 245
Die Leitung der Versammlung geschieht entweder
durch einen Kommissar des Ministeriums oder, wenn ein
solcher nicht benamt ist, durch den Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter. Zur Gültig-
keit eines Beschlusses ist notwendig, daß zwei Drittel
aer Ersehienenen sich mit dem Beschlußantrage einver-
standen erklären. Die Anwesenheit einer bestimmten
Anzahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder ist nicht
erforderlich. Kommt es nicht zu einem gültigen Be-
schluß, so kommen die dem Kirchenvorstande zustehenden
Kompetenzen zur Geltung.
5. Das Patronatsrecht.
$ 49.
Unter Patronatsrecht versteht man die Summe der
Rechte und Pflichten, welche dem Patron aus einem
besonderen kirchenrechtlichen Rechtsgrunde hinsichtlich
einer Kirche oder eines kirchlichen Amtes zustehen.
Über die Begründung des Patronats, seine Über-
tragung und seine Beendigung enthält das Landes-
recht nur ganz dürftige Bestimmungen. Insoweit als es
hierbei an landesrechtlichen Bestimmungen fehlt, kommt
das gemeine evangeliche Kirchenrecht in Anwendung
(vgl. hierüber Friedberg, Lehrbuch des katholischen und
evangelischen Kirchenrechts 5. ‚Aufl. 1903 $ 118ff. und
Löbe a. a. O. S. 30, 8). Als besondere landesrechtlicho
Bestimmung sei nur hervorgehoben, daß durch Höchstes
Reskript vom 3. Juli 1778 bei Rittergütern das Patro-
natsrecht von dem jedesmaligen Gutssequestor oder in
dessen Ermangelung vom curator litis et bonorum — jetzt
also vom Konkurs- oder Zwangsverwalter — ausgeübt
werden kann (Hesse, Handbuch des Altenburger Privat-
rechts S. 325 unter Patronatrecht). Weiter hat in einem
besonderen Falle das Ministerium, Abteilung für Kultus-
angelegenheiten, den Grundsatz zur Durchführung ge-
bracht, daß das Patronatsrecht bei Verurteilung zum Ver-
luste der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer
dieses Verlustes zu ruhen hat (s. Kirch.G.S. S. 66 unter