Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 245 
Die Leitung der Versammlung geschieht entweder 
durch einen Kommissar des Ministeriums oder, wenn ein 
solcher nicht benamt ist, durch den Vorsitzenden des 
Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter. Zur Gültig- 
keit eines Beschlusses ist notwendig, daß zwei Drittel 
aer Ersehienenen sich mit dem Beschlußantrage einver- 
standen erklären. Die Anwesenheit einer bestimmten 
Anzahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder ist nicht 
erforderlich. Kommt es nicht zu einem gültigen Be- 
schluß, so kommen die dem Kirchenvorstande zustehenden 
Kompetenzen zur Geltung. 
5. Das Patronatsrecht. 
$ 49. 
Unter Patronatsrecht versteht man die Summe der 
Rechte und Pflichten, welche dem Patron aus einem 
besonderen kirchenrechtlichen Rechtsgrunde hinsichtlich 
einer Kirche oder eines kirchlichen Amtes zustehen. 
Über die Begründung des Patronats, seine Über- 
tragung und seine Beendigung enthält das Landes- 
recht nur ganz dürftige Bestimmungen. Insoweit als es 
hierbei an landesrechtlichen Bestimmungen fehlt, kommt 
das gemeine evangeliche Kirchenrecht in Anwendung 
(vgl. hierüber Friedberg, Lehrbuch des katholischen und 
evangelischen Kirchenrechts 5. ‚Aufl. 1903 $ 118ff. und 
Löbe a. a. O. S. 30, 8). Als besondere landesrechtlicho 
Bestimmung sei nur hervorgehoben, daß durch Höchstes 
Reskript vom 3. Juli 1778 bei Rittergütern das Patro- 
natsrecht von dem jedesmaligen Gutssequestor oder in 
dessen Ermangelung vom curator litis et bonorum — jetzt 
also vom Konkurs- oder Zwangsverwalter — ausgeübt 
werden kann (Hesse, Handbuch des Altenburger Privat- 
rechts S. 325 unter Patronatrecht). Weiter hat in einem 
besonderen Falle das Ministerium, Abteilung für Kultus- 
angelegenheiten, den Grundsatz zur Durchführung ge- 
bracht, daß das Patronatsrecht bei Verurteilung zum Ver- 
luste der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer 
dieses Verlustes zu ruhen hat (s. Kirch.G.S. S. 66 unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.