254 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
mit bürgerlicher Wirkung vor dem Amtsgericht des
Wohnortes des Austretenden durch eine von ihm selbst
oder in Gemäßheit der $S 105—108 A.G. zum B.G.B. von
seinem gesetzlichen Vertreter persönlich abgegebene
Erklärung. Der Aufnahme, der Austrittserklärung muß
ein hierauf gerichteter Antrag vorausgehen, der durch
das Amtsgericht dem für das bisherige Bekenntnis des
Antragstellers zuständige Pfarramt oder Geistlichen ohne
Verzug bekanntzugeben ist. Nach Ablauf von vier
Wochen, spätestens innerhalb sechs Wochen, nach Ein-
gang des Antrags, findet die Aufnahme der Austritts-
erklärung zu gerichtlichem Protokollstatt. Überden Austritt
wird dem Ausgetretenen auf Verlangen eine Bescheinigung
erteilt. Die Folge der Austrittserklärung ist die, daß
der Ausgetretene zu Leistungen, welche kraft Gesetzes
auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde-
angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. Diese
Wirkung tritt auf Antrag mit dem Schluß des auf die
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ein. Andere
Leistungen, die nicht auf der persönlichen Kirchen- oder
Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere
Leistungen, welche als Reallasten oder kraft eines sons-
tigen besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grund-
stücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks
oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse
in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten
sind, sowie die Zahlung von Gebühren für die Benutzung
der kirchlichen Anstalten oder für begehrte oder gewährte
Amtshandlungen werden durch die Austrittserklärung
nicht berührt. Durch Satzungen darf für den Austreten-
den die Wirkung seines Austritts nicht ungünstiger ge-
staltet werden, als wie durch das Gesetz für die gesetz-
lichen Leistungen vorgeschrieben ist. Insoweit die Sat-
zungen solche Erschwerungen enthalten, sind sie ungültig.
Für das Verfahren bei Austritt aus der Kirche
werden keine Gebühren, sondern nur bare Auslagen be-
rechnet.