Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

254 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
mit bürgerlicher Wirkung vor dem Amtsgericht des 
Wohnortes des Austretenden durch eine von ihm selbst 
oder in Gemäßheit der $S 105—108 A.G. zum B.G.B. von 
seinem gesetzlichen Vertreter persönlich abgegebene 
Erklärung. Der Aufnahme, der Austrittserklärung muß 
ein hierauf gerichteter Antrag vorausgehen, der durch 
das Amtsgericht dem für das bisherige Bekenntnis des 
Antragstellers zuständige Pfarramt oder Geistlichen ohne 
Verzug bekanntzugeben ist. Nach Ablauf von vier 
Wochen, spätestens innerhalb sechs Wochen, nach Ein- 
gang des Antrags, findet die Aufnahme der Austritts- 
erklärung zu gerichtlichem Protokollstatt. Überden Austritt 
wird dem Ausgetretenen auf Verlangen eine Bescheinigung 
erteilt. Die Folge der Austrittserklärung ist die, daß 
der Ausgetretene zu Leistungen, welche kraft Gesetzes 
auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde- 
angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. Diese 
Wirkung tritt auf Antrag mit dem Schluß des auf die 
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ein. Andere 
Leistungen, die nicht auf der persönlichen Kirchen- oder 
Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere 
Leistungen, welche als Reallasten oder kraft eines sons- 
tigen besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grund- 
stücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks 
oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse 
in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten 
sind, sowie die Zahlung von Gebühren für die Benutzung 
der kirchlichen Anstalten oder für begehrte oder gewährte 
Amtshandlungen werden durch die Austrittserklärung 
nicht berührt. Durch Satzungen darf für den Austreten- 
den die Wirkung seines Austritts nicht ungünstiger ge- 
staltet werden, als wie durch das Gesetz für die gesetz- 
lichen Leistungen vorgeschrieben ist. Insoweit die Sat- 
zungen solche Erschwerungen enthalten, sind sie ungültig. 
Für das Verfahren bei Austritt aus der Kirche 
werden keine Gebühren, sondern nur bare Auslagen be- 
rechnet.
	        
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