VI. Das Schulwesen. 2009
4. Die Volksschullehrer.
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I. Ausbildung derselben. Der Staat unterhält auf
seine Kosten ein besonderes Schullehrerseminar, um
einen für den öffentlichen Schul- und Kirchendienst
wohl vorbereiteten Lehrerstand heranzubilden (s. die
Gesamtministerial-Bekanntmachung, betreffend die Auf-
hebung des Regulativs vom 3. April 1858 sowie den Erlaß
neuer Vorschriften für das Lehrerseminar vom 12. Februar
1906 und die Seminarordnung von demselben Tage, Ges.S.
1906, S. 17££.. Es steht unter unmittelbarer Aufsicht
und Verwaltung des Herzoglichen Ministeriums, Abteilung
für Kultusangelegenheiten. Die Seminarlehrer einschließ-
lich des Direktors unterfallen dem Zivilst.-Ges. vom
26. Februar 1886 und werden nach dessen Bestimmungen
angestellt. Die Ausbildung im Seminar dauert sechs
Jahre (s. $ 9 der Seminarordnung). Die Seminaristen
wohnen in den drei unteren Klassen in der Anstalt, in
den drei oberen außerhalb der Anstalt. Ihnen wird
außer freier Wohnung, Heizung und Beleuchtung und
Benutzung der musikalischen Instrumente unentgeltlicher
Unterricht und in Krankheitsfällen ärztliche Behandlung
und Arznei gewährt. Außerdem ist ihnen eine Geldunter-
stützung (Speisegeld) zugebilligt. Wer das Seminar frei-
willig verläßt oder wer vor vollendetem sechsten Jahre
nach Absolvierung des Seminars aus dem Schuldienste
des Herzogtums freiwillig ausscheidet, ist verpflichtet,
den vollen Betrag des während seiner Ausbildung emp-
fangenen Speisegeldes und der ihm gewährten freien
Wohnung im Seminar oder in der Stadt Altenburg der
Staatskasse wieder zu ersetzen ($ 16 das.).
Vor Schluß des Kursus der ersten Klasse hat der
Seminarist die sogenannte Abgangsprüfung abzulegen,
die in eine sogenannte Vorprüfung und iin die Schluß-
prüfung zerfällt; letztere findet unter dem Vorsitz eines
vom Herzoglichen Ministerium, Abteilung für Kultus-
angelegenheiten, ernannten Regierungskommissars statt
(siehe die Ordnung der Abgangsprüfung am Herzog-