Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

18 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
sterium als Regentschaftsrat zur Seite, der in allen 
Regierungsangelegenheiten von der VormundschaftzuRate 
zu ziehen ist. Wenn in dieser Beziehung keine An- 
ordnungen getroffen sind, tritt das bisherige Ministerium 
in den Regentschaftsrat ein. Dieses führt zugleich auch 
die Aufsicht über die Verwaltung der Privateinkünfte 
und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs 
und über die Rechnungsführung. 
Überdies kann der minderjährige Herzog ' von dem 
an Jahren ältesten Herrn des Sächsischen Gesamthauses 
aller Linien nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre unter 
Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und Regent- 
schaft für volljährig erklärt werden ($$ 15—17 Grundges.). 
Der Thronfolger hat die Regentenhandlungen des Vor- 
gängers anzuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne 
Überschreitung der verfassungsmäßigen und hausgesetz- 
lichen Befugnis unternommen wurden ($ 14 das.). 
II. Der Landtag. 
1. Geschichtliches. Zusammensetzung. Aktives 
und passives Wahlrecht. 
a) Geschichtliches. 
8 4. 
Wie die übrigen Länder der Ernestinischen Linie, 
so hatte auch Altenburg seine besondere, aus dem Mittel- 
alter stammende ständische Verfassung, die es auch nach 
seiner im Jahre 1672 erfolgten Vereinigung mit Sachsen- 
Gotha beibehielt: die Landschaft war aber hier nur aus 
zwei Klassen gebildet, nämlich aus der Ritterschaft und 
den neun Städten des Landes. Ihre Mitwirkung bei der 
Gesetzgebung war im wesentlichen nur eine beratende; 
dagegen stand ihr das Recht zur Verwilligung der Steuer 
und zu deren Erhebung und Mitverwaltung zu. Diese 
alte landständische Verfassung dauerte auch bis zum 
Jahre 1831 fort. Erst mit dem Grundgesetz vom 29. April 
1831 und der dazu gehörigen Wahlordnung erhielt Alten-
	        
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