Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Nachtrag. 
— 
Il. Zu$s 4ff., S. 1Sff. 
Nach dem Gesetz vom 29. März 1909, betreffend die 
weitere Abänderung des Gesetzes vom 81. Mai 1870, die 
Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend, ist 
die Zahl der Abgeordneten der Städte von 9 auf 11 erhöht 
worden, so daß nunmehr die Landschaft aus 32 gewählten 
Abgeordneten besteht und zwar 
11 Abgeordneten der Städte, 
12 Abgeordneten des platten Landes und 
9 von den Höchstbesteuerten, d.h. denjenigen Staats- 
bürgern, welche in den einzelnen hierzu gebildeten 
Bezirken die meisten direkten Staatssteuern (Grund- 
steuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapital- 
rentensteuer) entrichten, gewählten Abgeordneten. 
Die beiden neugeschaffenen Stellen sind der Stadt 
Altenburg, d.i. dem 1. Wahlbezirk, zugefallen. Demzufolge 
wird der 1. Wahlbezirk unter Berücksichtigung der Zahl 
der Wahlberechtigten durch Höchste Verordnung räumlich 
in zwei Teile geteilt, 1. Wahlbezirk A und 1. Wahlbezirk B. 
Darnach wählt also die Stadt Altenburg im Gegensatz zu 
den anderen Wahlbezirken, in denen je nur 3 Abgeordnete 
gewählt werden, 5. (1 Höchstbesteuertern und je 2 Ab- 
geordnete aus der 2. und 3. Abteilung). Das Nähere siehe 
im Gesetz selbst. (Ges.S. 1909 S. 11.) 
I. Zu8g7,8.44 Nr. 2 u. $ 44, S. 219. 
Vom 1. April 1909 ab ist die Bezeichnung der Direktiv- 
behörde des Thüringischen Zoll- und Steuervereins und ihres 
Leiters (Generaldirektor des Thüringiscben Zoll- und Steuer- 
vereins) in die Bezeichnungen „Oberzolldirektion für den 
Thüringischen Zoll- und Steuerverein“ und „Präsident der 
Oberzoildirektion für den Thüringischen Zoll- und Steuer- 
verein“ umgeändert worden. Vom gleichen Zeitpunkt ab
	        
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