Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 77 
Die Gemeinden haben die Rechte der juristischen 
Persönlichkeit, daher das Recht der Vertretung durch 
einzelne ausihrer Mitte, die Befugnis, eines gemeinschaft- 
lichen Siegels sich bedienen zu dürfen, das Recht der 
Erwerbung von Grundbesitzungen und Berechtigungen, der 
Verwaltung des Gemeindevermögens durch selbst gewählte 
Beamte, der Einführung besonderer Anstalten zu Ge- 
meinde- oder anderen gemeinnützigen Zwecken ($ 110 
Grundgesetz) — selbstverständlich alles unter Beobachtung 
der gesetzlichen Vorschriften und Formen. Die Beschlüsse 
der Gemeinde binden die einzelnen Gemeindemitglieder: 
ın Privatrechte Einzelner und in solche von Korpora- 
tionen darf sich aber ein Beschluß nicht erstrecken. Die 
Gemeinde hat als solche Gemeindevermögen. Dieses 
haftet in erster Linie für die Gemeindeschulden; aushilfs- 
weise haftet das Privatvermögen der einzelnen Glieder, 
letzteres vornehmlich dann, wenn die Schuld zu solchen 
Bedürfnissen gemacht ist, zu deren Bestreitung auch die 
Einzelnen hätten beitragen müssen. Über das Gemeinde- 
vermögen darf keine Staatsbehörde ohne Zustimmung der 
Vorsteher verfügen, geschweige denn es mit dem Staats- 
vermögen vereinigen ($$ 112, 113 Grundgesetz). 
Man unterscheidet zwischen Stadt- und Land- 
gemeinden. Für die Stadtgemeinden gilt jetzt die 
Städteordnung vom 10. Juni 1897 (Ges.S. 1897, 8. 23£f.), 
für die Landgemeinden die Dorfordnung vom 13. Juni 
1876 (Ges.S. 1876, S. 160 ff. Das Nähere hierüber ist in 
den nächsten Paragraphen behandelt. Als besonders 
wichtig soll hier nur noch hervorgehoben werden, dab 
die früheren gesetzlichen Unterschiede zwischen Ge- 
meindebürgern, Handwerksbürgern und Schutzverwandten 
($ 100 Grundgesetz) hinfällig geworden sind, nachdem in- 
sonderheit durch die Reichsgesetzgebung bestimmt ist, 
daß die Reichsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaat nicht vom Besitz eines formalen 
Gemeindebürgerrechts abhängig ist, sondern schon durch 
Abstammung, Legitimation, Verheiratung usw. begründet 
wird (Reichsges. vom 1. Juni 1870, betr. den Erwerb der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit, $ 2). Auch bedingt.
	        
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