Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Die  Vorschrift  unter  Ziffer  1  findet  auf  Arbeiter,  welche  zu  einander  in
dem  Verhältniß  von  Ehegatten,  Geschwistern  oder  von  Aszendenten  und  Deszendenten
stehen,  die  Vorschrift  unter  Ziffer  2  auf  Betriebe,  in  welchen  nicht  über  zehn
Arbeiter  beschäftigt  werden,  keine  Anwendung.

–.  12.

An  der  Eingangsthür  jedes  Arbeitsraumes  muß  ein  von  der  Ortspolizeibehörde
  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  seines  Inhalts  unterzeichneter  Aushang
befestigt  sein,  aus  welchem  ersichtlich  ist:

1.  die  Länge,  Breite  und  Höhe  des  Arbeitsraumes,

2.  der  Inhalt  des  Luftraumes  in  Kubikmeter,

3.  die  Zahl  der  Arbeiter,  welche  demnach  in  dem  Arbeitsraum  beschäftigt

werden  darf.

In  jedem  Arbeitsraum  muß  eine  Tafel  ausgehängt  sein,  welche  in  deutlicher
Schrift  die  Bestimmungen  der  §§.  2  bis  11  wiedergiebt.

K.  13.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  für  neu  errichtete  Anlagen  sofort
in  Kraft.

Für  Anlagen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Bestimmungen  bereits
im  Betriebe  stehen,  treten  die  Vorschriften  der  I.  2  bis  6  und  11  mit  Ablauf
eines  Jahres,  alle  übrigen  Vorschriften  mit  Ablauf  dreier  Monate  nach  dem
Erlasse  derselben  in  Kraft.

Für  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Erlasse  dieser  Bestimmungen  können
Abweichungen  von  den  Vorschriften  der  §FP.  2  bis  6  für  Anlagen,  welche  zur
Zeit  des  Erlasses  bereits  im  Betriebe  waren,  von  den  Landes-Zentralbehörden
gestattet  werden.

Berlin,  den  9.  Mai  1888.

Der  Reichs  kanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.