Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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anträgt, kann mit Genehmigung des Kreisausschusses von der Bildung eines 
kollegialischen Gemeindevorstandes (Gemeinderathes) abgesehen werden. 
In den kleineren Landgemeinden kann durch Ortsstatut ein kollegialischer 
Gemeindevorstand) welcher aus dem Bürgermeister, aus einem Beigeordneten als 
dessen Stellvertreter und aus zwel Schöffen besteht, eingeführt werden. 
Unter Gemeindevorstand ist in Gemeinden mit kolleglalischem Gemeinde- 
wrne der Gemeinderath, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister zu 
verstehen. 
g. 46. 
Der Bürgermeister und die Schöffen werden von der Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) gewählt. In Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevor- 
stande werden der Bürgermeister und der Beigeordnete von dem Gemeinderathe 
und der Gemeindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung gewählt. In letteren 
Falle ist die Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahl- 
berechtigten anwesend ist. In beiden Wiuen beschränkt sich die Wahl auf Ge- 
meindeglieder. 
In Landgemeinden mit mehr als 1200 Einwohnern kann die Gemeinde- 
vertretung die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters beschließen. Die Wahl erfolgt 
gibdann, auf die Dauer von zwölf Inhen und ist nicht auf Gemeindeglieder 
beschränkt. 
! Im Uebrigen wird der Bürgermeister auf acht Jahre gewählt. Der Bei- 
geordnete und die Schöffen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Großvater und 
Enkel, Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister, Beigeordneter 
und Schöffen sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen zuzulassen. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet derjenige 
aus, durch welchen das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 
Das Amt eines Beigeordneten und Schöffen ist mit einem besoldeten Ge- 
meindeamte unvereinbar. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast= und Schankwirthschaft betreiben, 
können nicht Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Aus- 
nahmen zuzulassen. 
S. 47. 
Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung, der 
Gemeindevertretung, des Gemeinderaths G. 46 Absatz 1) zur Wahl kommen die 
Vorschriften des §. 30 zur Anwendung. 
& 48. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter 
als Vorsitzenden und aus zwel von der Wahlversammlung zu wählenden Beisitzern. 
Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Schriftführer. Erforderlichenfalls 
(Nr. 9937.) 57*
	        
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