Full text: Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

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Vierte Abtheilung. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
Abschnitt XI. 
Uebergangsbestimmungen. 
88 181 bis mit 188 erledigt. 
Abschnitt All. 
Allgemeine Schlußbestimmungen. 
189. Gegen den Ablauf der in diesem Gesetze geordneten Fristen findet eine 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Ebensowenig kann eine Verlängerung 
dieser Fristen bewilligt werden. 
* 190. Ordnungswidrigkeiten oder Fristversäumnisse, deren sich Behörden erster 
Instanz, technische Anstaltsbeamte oder andere Personen, welchen sonst die Erledigung 
von Brandversicherungsangelegenheiten obliegt, schuldig machen, können unbeschadet der 
Vertretungspflicht (§ 18) von der Brandversicherungskammer mit Ordnungsstrafen im 
Betrage von 10 Mark bis 300 Mark geahndet werden. 
191 erletigt. 
192. Alle nur die formelle Geschäftsbehandlung betreffenden Gesetzesvorschriften 
ist das Ministerium des Innern, welches mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
ist, ermächtigt, durch im Gesetz= und Verordnungsblatte zu publicirende Verordnungen 
nach Zeit und Umständen abzuändern. 
 
	        
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