Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Fünfter  Abschnitt.
Von  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

über
20  bis

incl.

50  Ril.

Rtl.  Gr.

In  Sachen

über

50  bis
100  Ril.200  *4#

incl.

Ktl.  Gr.  IRtl.  Gr.

von
200  bis

500Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500bis
2000
Rtl.  u.
daruͤber.

Ril.  Gr.

 

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□

5r

—

 

Auch  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  bei  Gegenständen,

welche  20  Rthlr.  oder.  weniger  betragen,  nur  überhaupt  ein  nach

vernünftigem  Ermessen  in  jedem  Falle  billig  zu  bestimmendes

Pausch-Quantum  mit  Einschluß  der  baaren  Auslagen  und  Kopialien

anzusetzen.  Bei  höheren  Gegenstanden  sind  folgende  Gebühren=  Sätze

zu  beobachten.
A

bsolutorium  gencrale:;  dafuͤr  passiren,  wenn  die  vermoͤgende

ormundschaft  gänzlich  beendigt  ist,  2bis  3Rthlr.  und  in  sehr  wichtigen.

und  weitläuftigen  Vormundschaften  das  Duplum.  Uebrigens  s.  Decharge.
Anmeldung  der  Beschwerden  und  Gesuche  zum  Protokoll.

Fedes  Gericht  st  schuldig,  solche  Beranstaltungen  zu  treffen,  daß  Beschwerden
  und!  Gesuche  gemeiner  Leute  an  erdentlicher  Gerichtsstelle

zu  den  gewohnlichen  Tageszeiten  zum  Protokoll  angebracht  werden
koͤnnen.  Dafuͤr  darf  in  der  Regel  nichts  genommen  werden;  wenn
jedoch  der  Beschwerdefuͤhrer  vder  Bittsteller  vermögend  ist;,  und  der

Gegenstand  über  100  Rthlr.  beträgt,  so  können  die  unter  No.  2.  des  Isten

Abschnitts  bestimmten  Gebühren  für  das  Protokoll  angesetzt  werden.

Aanahme  an  Kind  esstatt.  Siehe  Kontrakt.

Assignation,  für  gerichtliche  Aufnahme  derselbkben

Anmerkung.  Hierunter  sind  die  Ausfertigungs-  Gebühren  nicht  mit
begriffen.  (G.  No.  9.)

HAttest.  Fär  Ertheilung  desselben  mit  Einschluß  der  Ausferiigunsẽgebühten

  .

Aufkündigung  eines  Kapitals,  Mieths—  Kontrakts  u.  s.  w.

a)  Kür  die  Aufnahme  derselben  zum  Protokoll  .
b)  Fuͤr  die  gericht  tlche  Aufkündigung  selbst,  wie  für  ein  Dekret.
Aufwartungs-Gebühren  werden  für  jeden  Termin  liquidirt,  nach

der  sub  No.  29.  Abschnitt  1.  bestimmten  Höhe.

Anmerkung.  Diese  Gebühren  werden  jedoch  nur  bei  den  Terminen-=genommen,
  welche  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten  werden.

Auktion;  wie  No.  9.  Abschnitt  4.  dieser  Taxe  mit  den  Bestimmungen

von  Litt.  a.  bis  k.
(Ausfertigungsgebühren,  wo  sie  besonders  angerechnet  werden
dürfen::
Auszahlungs-Termin.
a)  Wenn  die  Auszahlung  von  Geldern  gerichtlich  erfolgen  muß,  oder
cgauf  Ansuchen  der  Interessenten  geschiehet,  so  werden  dafür  liquldirt
b)  Für  die  Ausfertigung  des  Solutions-Rezesses  die  Gebühren  sub
No.  9.  dieses  Abschnitts.  In  Rücksicht  der  Auszahlung  der  Gelder
  ex  depositorio;  siehe  Dopnstal.  Termin.
Berechnung,  wenn  sie  gerichtlich  geschiehet,  für  den  Termin

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